Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 11.08.1997; Aktenzeichen 7 O 169/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts Remscheid vom 29.01.1997 (11 L 1/97) Zwangsverwalter über die im Grundbuch von L. Blatt 4516 unter lfd. Nr. 1–3 eingetragenen Grundstücke. Er verlangt von dem Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. H. GmbH V. (früher H. GmbH; zukünftig Gemeinschuldnerin genannt) Zahlung von Mietzinsen für die Monate März bis Juni 1997. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der frühere Eigentümer der Grundstücke vermietete mit Vertrag vom 27.04.1992 eine Gebäudefläche von 4.050 m² sowie eine Freifläche von 1.000 m² zu einem Mietzins von 32.000,00 DM monatlich an die Fa. H. GmbH & Co KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Gemeinschuldnerin, deren Gesellschafter S. und P. gleichzeitig Kommanditisten der KG waren. 1993 erwarben Sch. und P. die Grundstücke. Mit Vertrag vom 15.05.1993 vermieteten die neuen Eigentümer weitere 122 m² an die Fa. H. M. P. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sie gleichfalls waren, zu einem Mietzins von 2.940,00 DM.

Die Mietzinsforderungen wurden am 24.01. bzw. 08.02.1996 an die Sparkasse V. abgetreten. Am 19.11.1996 stellte die Gemeinschuldnerin Vergleichsantrag, am 20.01.1997 wurde das Konkursverfahren mit Beschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 20.01.1997 (12 N 179/96) eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Eine Kündigung der Mietverträge ist nicht erfolgt.

Die Mietzinsen wurden seit November 1996 nicht mehr gezahlt.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Gemeinschuldnerin habe auch die Kommanditanteile an der H. GmbH & Co KG erworben, außerdem sei die Fa. H. M. P. GmbH mit ihr verschmolzen worden, sie hafte daher für den gesamten Mietzins. Die Voraussetzungen für die Qualifizierung der Mietverhältnisse als kapitalersetzende Nutzungsüberlassung lägen nicht vor, im übrigen gehe auf Grund des § 1124 Abs. 2 BGB der Haftungsverbund der teilweise bereits 1992 bestellten Grundschulden diesem Rechtsinstitut vor. Er hat daher beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 168.916,60 DM nebst 4 % Zinsen von 42.229,15 DM seit dem 03.06.1997 sowie 4 % Zinsen von weiteren 126.687,45 DM seit dem 14.08.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Mietverhältnisse hätten kapitalersetzenden Charakter angenommen. Bereits spätestens 1995 sei die Gemeinschuldnerin überschuldet gewesen. Die Mietzinszahlungen jedenfalls seit 1996 seien anfechtbar unter Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot erfolgt. Trotz der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nach Nichtzahlung des Mietzinses und Eröffnung des Konkurses sei diese nicht erfolgt. Folge sei, daß die Konkursmasse das Mietobjekt kostenlos nutzen könne. Diese Regeln gingen den Vorschriften zum Schütze des Haftungsverbandes eines Grundpfandrechts vor. Schließlich habe eine Verschmelzung mit der Fa. H. M. P. GmbH nicht stattgefunden.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es habe sich um eine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung gehandelt, spätestens nachdem am 20.01.1997 der Konkurs eröffnet worden sei. Dies müsse auch der Zwangsverwalter gegen sich gelten lassen.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er weiterhin geltend macht, der möglicherweise eigenkapitalersetzende Charakter der Vermietung könne ihm nicht entgegengehalten werden. Er beantragt, daher

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 168.916,60 DM nebst 4 % Zinsen von 42.229,15 DM seit dem 03.06.1997 sowie 4 % Zinsen aus weiteren 126.687,45 DM seit dem 14.08.1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 30.07.1998 (Bl. 202–209 GA) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

Allerdings ist der Kläger als der durch Beschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 29.01.1997 (11 L 1/97) eingesetzte Zwangsverwalter über die im Grundbuch von L. Blatt 4516 im Bestandsverzeichnis unter 1., 2. und 3. eingetragenen Grundstücke gemäß §§ 148 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 ZVG, §§ 1123 ff. ...

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