Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Teilurteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen 2 O 357/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 9. April 1997 – AZ: 2 O 357/96 – wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der klagende Zwangsverwalter macht gegen den beklagten Konkursverwalter Mietzinsansprüche geltend.

Am 13. August 1992 wurde zugunsten der Volksbank W. eG eine Grundschuld über 650.000,00 DM nebst 15 % Jahreszinsen im Grundbuch von W. Nr. 4251 eingetragen. Eigentümer dieses Grundstücks ist Hans Sch., der es ab 01. Januar 1993 an die Firma „P. Automobile GmbH” zum Betrieb einer Kfz-Werkstatt für monatlich 10.000,00 DM vermietete; er ist alleiniger Gesellschafter und war damaliger Geschäftsführer dieser juristischen Person.

Die GmbH geriet spätestens ab Juni 1995 in die Krise. Aus dem damals vorgelegten Bilanzentwurf 1994 war zu ersehen, daß sich ihre Verbindlichkeiten um etwa 632.500,00 DM erhöht hatten, während ihr Warenbestand bilanzmäßig überbewertet war. Hans Sch. übte gleichwohl das ihm nach § 2 des Mietvertrages zustehende Kündigungsrecht nicht aus. Das Amtsgericht – Konkursgericht – Heidelberg ordnete am 18. April 1996 Sequestration an und eröffnete am 25. Oktober 1996 das Konkursverfahren über die „P. Automobil GmbH”; gleichzeitig bestellte das Konkursgericht den Beklagten zum Konkursverwalter.

Am 30. April 1996 schlossen der Sequester und Hans Sch. eine Rangrücktrittsvereinbarung über die laufenden monatlichen Mietzinsen. Sie sollten nicht mehr als Masseschuld, sondern als „normale Konkursforderung” zu behandeln sein.

Am 17. September 1996 ordnete das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Heidelberg auf Antrag der Volksbank W. eG die Zwangsverwaltung des an die GmbH vermieteten Grundstücks an, bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter und bestimmte, daß dieser Beschluß „zugunsten der Gläubigerin als Beschlagnahme des Grundbesitzes” gelte. Ein im Rahmen des gleichzeitig anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens eingeholtes Wertgutachten ergab einen Gebäude- und Grundstückswert von 1,15 Mio. DM.

Der Kläger macht den Mietzins für November 1996 (10.000,00 DM) und einen Teil des Mietzinses für Dezember 1996 (4.500,00 DM), insgesamt 14.500,00 DM geltend.

Er ist der Auffassung gewesen, selbst wenn die Überlassung des Grundstücks eigenkapitalersetzend gewesen wäre, stünde ihm der Mietzins zu. Die Grundschuld erstrecke sich nämlich auf Miet- und Pachtzinsen; die Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung erfasse gerade auch solche Ansprüche. Deshalb bleibe § 32 a GmbHG im Verhältnis zu einem absonderungsberechtigten Gläubiger und insbesondere im Zwangsverwaltungsverfahren außer Betracht. Als die Grundschuld bestellt worden sei, sei die GmbH noch nicht in der Krise gewesen, was unstreitig geblieben ist. Die Rangrücktrittserklärung schließlich sei eine ab November 1996 unwirksame Vorausverfügung gewesen.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat Feststellungswiderklage mit dem Antrag erhoben, daß die in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin befindlichen Gegenstände und Anlagegüter dem Vermieterpfandrecht nicht unterlägen. Er hat gemeint, die Grundstücksüberlassung habe eigenkapitalersetzende Funktion gehabt und der späteren Gemeinschuldnerin ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb trotz Krise fortzusetzen. Die Mietzinszahlung könne auch nur aus dem Stammkapital erbracht werden, was gerade verboten sei.

Das Landgericht Heidelberg hat mit Teilurteil vom 9. April 1997 den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München vom 10. Oktober 1996 (AZ: 19 U 2563/96) die Auffassung vertreten, der Anspruch der Grundschuldgläubigerin habe sich von jeher auf die späteren Mietzinsforderungen erstreckt; die Bestellung der Grundschuld habe später nicht mehr „rückgängig gemacht” werden können, so daß „der Gesellschafter bei Eintritt der Überschuldung eine kapitalersetzende Leistung in Form der weiteren Überlassung des Grundstücks ohne Bindung an diese Belastung” gar nicht mehr habe erbringen können.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, die Entscheidung des OLG München und die angefochtene Entscheidung könnten schon deshalb nicht zutreffend sein, weil sie eine Entschuldung des Gesellschafters durch nach § 30 GmbHG verbotene Zahlungen aus dem Stammkapital ermöglichten. Hilfsweise rechnet er nach erklärter Irrtumsanfechtung mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Volksbank W. auf, obwohl das Kreditinstitut „nicht Partei dieses Rechtsstreits ist”; der Kläger handele nämlich „im alleinigen Interesse dieser Bank”.

Der Beklagte beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 9. April 1997 – 2 O 357/96 – aufzuheben und die...

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