Leitsatz (amtlich)

Die adoptierte Ehefrau kann wählen, ob sie ihrem Ehenamen den geänderten Geburtsnamen voranstellt oder den bisher in der Ehe geführten Begleitnamen beibehält (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 23.11.1999 - 1Z BR 89/99, NJWE-FER 2000, 141).

 

Normenkette

BGB § 1355 Abs. 4 S. 1, § 1757 Abs. 1, § 1767 Abs. 2; PStG § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 27.05.2010; Aktenzeichen 104 III 91/09)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die am 25.2.1953 geborene Beteiligte zu 1 heiratete im Jahre 1977 U. H. L., dessen Geburtsname das Paar zum Ehenamen wählte. Zugleich stellte die Beteiligte zu 1 ihren ursprünglichen Geburtsnamen "B." als Begleitnamen dem Ehenamen voran, so dass sie den Namen "B.-L." führte.

Durch Beschluss des AG Wesel vom 25.6.2009 wurde die Beteiligte zu 1 von L. E. adoptiert. Es wurde festgestellt, dass sich die Änderung des Geburtsnamens nicht auf den Ehenamen der Angenommenen erstreckt.

Der Beteiligte zu 2 trug am 3.9.2009 im Eheregister der Beteiligten zu 1 und ihres Ehemanns ein:

"Die Ehefrau ist von L. B. Eckstein durch Beschluss des AG Wesel mit Wirkung vom 9.7.2009 als Kind angenommen worden ... Der Geburtsname lautet jetzt E.. Die Voranstellung des Namens "B." entfällt ..."

Unter dem 30.9.2009 ließ die Beteiligte zu 1 vor dem Notar E. in Hamminkeln zu Urkundenrolle Nr. 567/2009 eine Beifügungserklärung dahin beurkunden, dass ihrem Ehenamen "L." als Begleitname der frühere Geburtsname "B." voranzustellen sei.

Das hierauf gegründete Gesuch der Beteiligten zu 1 um Eintragung in das Eheregister hat der Beteiligte zu 2 mit Verfügung vom 4.11.2009 abgelehnt, weil unabweisbare Folge der Adoption sei, dass ein vor derselben als Begleitname gewählter Geburtsname nicht weiter geführt werden könne.

Der Beteiligte zu 3 hat sich als Aufsichtsbehörde der Rechtsmeinung des Beteiligten zu 2 angeschlossen.

Die Beteiligte zu 1 hat unter dem 24.11.2009 beantragt, den Beteiligten zu 2 anzuweisen, im Eheregister ihren Namen mit "B.-L." einzutragen und ihr zu gestatten, nach wie vor den Begleitnamen "B." zu führen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stünde ein Wahlrecht dahin zu, ob sie dem Ehenamen "L." als Begleitnamen - wie beantragt - den früheren Geburtsnamen oder den neuen Geburtsnamen beifüge.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem entgegen getreten.

Das AG hat mit Beschluss vom 27.5.2010 dem Antrag der Beteiligten zu 1 entsprochen und den Beteiligten zu 2 angewiesen, im Eheregister des Standesamtes Hamminkeln, Jahrgang 1977 zur Eintragungsnummer 75 berichtigend einzutragen:

"Der Name der Ehefrau und Antragstellerin lautet: B.-L.."

Hiergegen richtet sich die - nicht mit einer Begründung versehene - Beschwerde des Beteiligten zu 3, der das AG mit Beschluss vom 24.6.2010 nicht abgeholfen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 48, 49, 51 Abs. 1 Satz 1Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 PStG, §§ 1, 58 Abs. 1, 59, 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 1, 2, 68 FamFG.

2. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

a) Die gegen die vom AG ausgesprochene Anweisung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat ihre Grundlage in §§ 51 Abs. 2; 53 Abs. 2 PStG.

Die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung ("Der Name der Ehefrau und Antragstellerin lautet: B.-L..") hat das AG in zutreffender Weise angenommen.

b) Das AG hat u. A. ausgeführt:

Nach §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB werde der Familienname des Annehmenden zum neuen Geburtsnamen des Angenommenen. Dies sei auch im Hinblick auf die Volljährigenadoption verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [vgl. hierzu BayObLGReport 2003, 235, OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089]. Die Vorschrift diene dazu, die durch die Adoption gewollte Zugehörigkeit zum neuen Familienverband zu dokumentieren und äußerlich sichtbar zu machen [vgl. auch BayObLGReport 2003, 235; FamRZ 2003, 1869; MünchKomm/Maurer § 1757 Rz. 2; Frank in StAZ 2008, 1,2].

Der jetzige Geburtsname laute E.. Durch den Adoptionsbeschluss des AG Wesel vom 25.6.2009 (11 XVI 2/09) sei festgestellt worden, dass sich die Änderung des Geburtsnamens nicht auf den Ehenamen der Angenommenen, d.h. der Beteiligten zu 1, erstreckt, da sich ihr Ehegatte der Namensänderung nicht angeschlossen habe [§ 1667 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1757 Abs. 3 BGB]. Danach laute der Ehename weiterhin "L.".

Umstritten sei, welche Auswirkungen die Annahme auf den von der Angenommenen zur Zeit der Adoption bereits geführten Begleitnamen "B.", hat.

Nach einer Ansicht werde durch die Adoption der alte Geburtsname als Begleitname automatisch gegen den neuen ausgetauscht [so LG Berlin StAZ 1986, 290; Münchener Kommentar Maurer § 1757 Rz. 6; Palandt Diederichsen § 1757 Rz. 6].

Nach anderer - von den Beteiligten zu 2 und 3 vertretener - Meinung, falle der alte Geburtsname mit der Adoption ebenfalls automatisch weg, der Angenommene habe aber die Möglichkeit, durch erneute Erklärung ggü. dem Standesbeamte...

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