Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoptionsdekret

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.12.1996; Aktenzeichen 4 T 253/96)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 10.12.1996 – 4 T 253/96 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Beteiligte Peter K. hat den Beschwerdeführer Andreas S. adoptiert. Bei der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht, die der Erteilung des Adoptionsdekrets vorausging, waren sich die Beteiligten „darüber einig, daß trotz Volladoption der bisherige Namen des Anzunehmenden Andreas S. bleiben soll” (Akten des AG Freiburg – 14 XVI 30/94 – AS. 23).

Dementsprechend hieß es dann im Adoptionsdekret vom 24.11.1994 (a.a.O. AS. 23): „Der Angenommene … führt den Namen ‚S.’ (§ 1757 Abs. 1 BGB)”.

Die Standesbeamtin hat für den Beschwerdeführer dann gleichwohl den Namen „K.” in das Personenstandsbuch eingetragen (AS. 9). Sie hat ihr Vorgehen damit gerechtfertigt, daß sie angesichts der eindeutigen Gesetzesformulierung des § 1757 Abs. 1 BGB die Angabe des Namens „S.” im Adoptionsdekret für ein Versehen gehalten habe (AS. 47).

Der Beschwerdeführer erstrebt die Berichtigung des Personenstandsbuches dahin, daß er den Namen „S.” führe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Das Landgericht ist dem Amtsgericht darin gefolgt, daß die Fortführung des bisherigen Namens nach der vom Vormundschaftsgericht angeführten Bestimmung des § 1757 Abs. 1 BGB gar nicht möglich sei. Das insoweit rechtlich fehlerhafte Dekret sei daher hinsichtlich der Namensführung unwirksam und habe keine Bindungswirkung entfalten können.

III. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, daß das Adoptionsdekret vom 24.11.1994 auf einer Verkennung der Tragweite des § 1757 Abs. 1 BGB beruht., dessen Regelung er aber für verfassungswidrig hält. Unabhängig davon habe die im Adoptionsdekret getroffene Regelung der Namensführung jedenfalls Bindungswirkung mit der Folge, daß der Beschwerdeführer befugt ist, trotz der Adoption seinen früheren Namen weiterzuführen.

Dem ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt.

1. Die Annahme verleiht dem angenommenen Kind einen Status, der beim minderjährigen Kind vollkommen und beim Erwachsenen im wesentlichen demjenigen des ehelichen Kindes entspricht. Demgemäß hält das Gesetz beim angenommenen wie beim ehelichen Kind an dem Prinzip der Namensgleichheit fest, die von altersher nach außen hin das Eltern-Kind-Verhältnis dokumentiert. Der tradierte Zweck der Adoption war ohnehin vielfach von dem Bestreben des Annehmenden getragen, den Fortbestand seinen Namens zu sichern (Gernhuber, Familienrecht, 4. Aufl., S. 1093). Daß der Adoptierte nach der Adoption den Namen des Adoptierenden führt, entspricht auch heute noch der allgemeinen Rechtsanschauung.

So wie in § 1616 BGB als strikte Regel festgelegt ist, daß das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsname erhält, ist deshalb auch in § 1757 Abs. 1 BGB die klare Regelung getroffen, daß das angenommene Kind – gleichviel ob es sich um einen Minderjährigen- oder Erwachsenenadoption handelt – als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält (Dickescheid in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 1757 Rdn. 1). Der Namensidentität des Kindes kommt im Falle der Adoption nach außen hin eine eher noch größere Bedeutung zu als beim ehelichen Kind. Denn beim angenommenen Kind wird das nicht von Anfang an bestehende und wahrnehmbare, sondern durch die Adoption erst neu begründete Eltern-Kind-Verhältnis dadurch deutlich gemacht, daß der Angenommene nach der Adoption den Namen des Annehmenden führt und vor allem auf diese Weise die nunmehrige familiäre Zusammengehörigkeit des Annehmenden und des Angenommenen für die Umwelt augenscheinlich macht.

Daß der Gesetzgeber dem Prinzip der Namensgleichheit bei der Annahme als Kind eine maßgebliche Bedeutung beimißt, läßt sich der Regelung in § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB entnehmen. Denn selbst die Führung eines aus dem bisherigen mit dem neuen Familiennamen gebildeten Doppelnamens ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann zulässig, „wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.” Hervorzuheben ist dabei, daß es nach der früheren gesetzlichen Regelung des § 1758 BGB dem Kind freistand, nach seiner Wahl einen Doppelnamen mit seinem früheren Familiennamen zu bilden. Die viel restriktivere jetzige Fassung des Gesetzes beruht auf der Überlegung, daß Unterschiede in den Familiennamen von Adoptiveltern und Kind geeignet seien, das Ziel der völligen Eingliederung des Kindes in die neue Familie zu gefährden (Staudinger/Frank, 12. Aufl., § 1757 Rdn. 21 m.w.Nachw.).

Auf diesem Hintergrund erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.

2. Die in § 1757 Abs. 1 S. 1 getroffene Regelung, daß das angenommene Kind den Namen des Annehmenden ...

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