Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortführung des Geburtsnamens eines vom Stiefvater adoptierten Ehegatten als Begleitname

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen als Begleitnamen dem Ehenamen beigefügt, kann er diesen nach seiner Adoption weiterführen.

 

Normenkette

BGB § 1355 Abs. 4 S. 1, § 1757 Abs. 1, 3, 4 S. 2, § 1767 Abs. 2, § 1770 Abs. 1; PStG § 14 Abs. 1 Nr. 6, § 45 Abs. 2, §§ 48, 49 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 25.03.1999; Aktenzeichen 13 T 10699/98)

AG Nürnberg (Beschluss vom 28.10.1998; Aktenzeichen UR III 245/98)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 1999 und des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 1998 aufgehoben.

II. Der Standesbeamte des Standesamts Röthenbach a.d. Pegnitz wird angewiesen, den Eintrag des Familiennamens der Beteiligten zu 1 im Familienbuch dahin zu berichtigen, daß der Familienname der Ehefrau weiterhin „T.-W.” lautet.

 

Tatbestand

I.

Die 1964 geborene Beteiligte zu 1 heiratete 1991 W., dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde. Zugleich stellte die Beteiligte zu 1 dem Ehenamen ihren Geburtsnamen T. voran. Ihre Mutter heiratete 1981 B. Die Beteiligte zu 1 lebte vom 15. bis zum 23. Lebensjahr bei ihrer Mutter und dem Stiefvater. Gemäß notarieller Urkunde vom 30.6.1997 beantragten die Beteiligte zu 1 und ihr Stiefvater, ihre Annahme als eheliches Kind auszusprechen. In der Urkunde heißt es: „Eine Namensänderung wird nicht beantragt.”

Am 19.11.1997 beschloß das Vormundschaftsgericht die beantragte Adoption und legte fest, daß die Beteiligte zu 1 nunmehr den Geburtsnamen B. führt.

Am 7.1.1998 trug der Standesbeamte im Familienbuch der Beteiligten zu 1 und ihres Ehemanns in Spalte 10 folgenden Vermerk ein:

Die Ehefrau ist vom Ehemann der Mutter B. als Kind angenommen worden; der Geburtsname der Frau lautet jetzt B. Der Familienname der Ehefrau lautet jetzt B.-W.

Die Beteiligte zu 1 hat beim Standesamt beantragt, den eingetragenen Familiennamen zu berichtigen; sie möchte weiterhin den Familiennamen T.-W. führen. Dies habe sie in der notariellen Erklärung vom 30.6.1997 zum Ausdruck gebracht. Das Standesamt hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG über die Beteiligte zu 2 dem Amtsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die beantragte Berichtigung vorzunehmen ist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.10.1998 abgelehnt, den Standesbeamten anzuweisen, das Familienbuch dahingehend zu berichtigen, daß der Familienname der Ehefrau weiterhin T.-W. laute. Die Beteiligte zu 1 hat hiergegen Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 25.3.1999 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit dem Antrag, den Standesbeamten anzuweisen, das Familienbuch dahingehend zu ändern, daß der Familienname der Ehefrau weiterhin T.-W. laute.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die namensrechtliche Folge der Adoption, wonach der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen erhalte, könne nur durch einen Antrag gemäß § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB abgeändert werden. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden und könne wegen der Unabänderlichkeit des Adoptionsbeschlusses nicht mehr nachgeholt werden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die von dem Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG vorgelegte Frage verneint.

a) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG ist der nach der Eheschließung geführte Familienname der Ehegatten im Familienbuch in Spalte 10 einzutragen (Art. 9 Nr. 3 1. EheRG, § 20 Abs. 1 PStV, § 233 DA). Der Eintrag erfaßt auch den Begleitnamen, den der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt worden ist, diesem gemäß § 1355 Abs. 4 BGB (§ 1355 Abs. 3 BGB in der bis 1.4.1994 geltenden Fassung) hinzugefügt hat (vgl. § 15c Abs. 1 Nr. 2 PStG, § 233 Abs. 3 DA; Hepting/Gaaz PStG § 12 Rn. 88).

Die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann haben dessen Geburtsnamen W. zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt; die Beteiligte zu 1 hat ihren Geburtsnamen T. als Begleitnamen vorangestellt. Die Beifügung des Begleitnamens hat den gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) nicht geändert (vgl. § 1757 Abs. 1 Satz 2 BGB).

b) Gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB hat die Beteiligte zu 1 aufgrund der Adoption den Familiennamen ihres Stiefvaters B. als Geburtsnamen erhalten. Diese Folge ist kraft Gesetzes eingetreten und unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gemäß § 1767 Abs. 2 BGB für die Volljährigenadoption uneingeschränkt anwendbar (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 1182/1183; OLG Celle FamRZ 1997, 115; Staud...

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