Das Bundesamt für Justiz leitet auch gegen kleine und Kleinstkapitalgesellschaften Ordnungsgeldverfahren ein, wenn diese ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Auch hier wird zuerst nur angedroht.

Liegen nach der 6-wöchigen Frist keine Unterlagen vor, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Das Ordnungsgeld beträgt normalerweise 2.500 EUR bis 25.000 EUR, wobei der Mindestbetrag bei 2.500 EUR liegt.

Der Mindestbetrag wird aber für

  • Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 EUR und für
  • kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 EUR.

gesenkt.[1]

 
Hinweis

Ohne Offenlegung sind die erhöhten Beträge fällig

Die Absenkung gilt nur für Kapitalgesellschaften, die ihre Verpflichtung erfüllt haben, auch wenn sie verspätet erfolgte. Werden keine Daten offengelegt, muss die Kleinstkapitalgesellschaft und die kleine Kapitalgesellschaft die erhöhten Beträge zahlen.

 
Achtung

Offenlegung: Ordnungsgeldverfahren werden später eingeleitet

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen.

Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

 
Praxis-Tipp

Hinweis zur Einleitung von Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.[2]

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