rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bezeichnung des Klagebegehrens durch den Antrag in der Klageschrift

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Anforderungen der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gemäß § 65 FGO.
  2. Zur Bezeichnung des Klagegegenstands gehört, dass das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Ein Kl. muss substantiiert darlegen, inwiefern der angefochtene VA rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.
  3. Das Gericht kann seiner Amtsermittlungspflicht erst nachkommen, wenn ein Kl. mitgeteilt hat oder aus den Umständen erkennbar ist, inwiefern Rechtsschutz begehrt wird.
 

Normenkette

FGO § 65

 

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.06.2011; Aktenzeichen X B 47/10)

 

Tatbestand

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob die Klage unzulässig geworden ist. Materiell geht es um die Frage, ob Fahrtenbücher steuerlich anzuerkennen sind.

Der Kläger ist Versicherungsvertreter. Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 lehnte es der Beklagte (das Finanzamt) dem Prüfer folgend ab, die vom Kläger geführten Fahrtenbücher, aus denen sich eine private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs von 0 v. H. ergab, der Besteuerung zugrunde zu legen. Es berücksichtigte bei der Gewinnermittlung eine Privatnutzung nach der sog. 1 v. H. – Regelung und erhöhte auch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Die Verwerfung der Fahrtenbücher war die einzige Prüfungsfeststellung. Für das Jahr 2006 führte der Prüfer insoweit Einzelermittlungen nach § 88 Abgabenordnung (AO) durch. In den Einspruchsverfahren gegen die so geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2003–2006 vom 28. August 2008 war nur dieser Punkt streitig. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Bescheiden vom 31. Februar 2009 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger beantragte in seiner Klageschrift, die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerfestsetzungen 2003 – 2006 aufzuheben und „eine neue geänderte Entscheidung zu treffen” bzw. „durch neue abgeänderte Bescheide zu ersetzen”. Eine Begründung der Klage sollte folgen, wurde aber trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Durch richterliche Verfügung vom 28. Juli 2009 ist dem Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben worden, bis zum 30. August 2009, einem Sonntag, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die Verfügung enthält den Hinweis, die Klage werde bei nicht fristgerechter Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig. Die Verfügung ist den Prozessbevollmächtigten am 4. August 2009 zugestellt worden. Der Kläger äußerte sich bis zum Fristablauf nicht.

Der Berichterstatter wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2009 mit der Begründung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet worden, als unzulässig ab. Der Gerichtsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten am 28. Oktober 2009 zugestellt. Sie beantragten mit einem am 25. November 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz mündliche Verhandlung.

Der Kläger meint, das Klagebegehren sei bereits in der Klageschrift, nämlich in den Anträgen, bezeichnet worden. Auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts werde hingewiesen. Aus der Finanzamtsakte hätte der in Rede stehende Sachverhalt leicht ermittelt werden können. In einem Schriftsatz vom 2. September 2009 wird ausgeführt, zur Begründung der Klage werde auf die dem Finanzamt vollständig vorliegenden Steuererklärungen verwiesen. Es habe eingereichte Unterlagen des Klägers ohne jegliche Begründung nicht berücksichtigt. Mit der Klage werde das außergerichtlich geltend gemachte Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 vom 28. August 2008 und der Einspruchsbescheide vom 31. März 2009 die Steuerfestsetzungen insoweit herabzusetzen, als sie auf der Annahme einer privaten Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs beruhen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klage sei aus den im Gerichtsbescheid aufgeführten Gründen unzulässig. Im Übrigen seien die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der zum 30. August 2009 richterlich gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung nicht bezeichnet.

§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert für eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der von ihm bestimmte Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ent...

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