rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Steuersatzes für eine kombinierte Schwimmbad- und Saunanutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna kann sich aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, wofür insbesondere ein einheitlicher Eintrittspreis und eine auf die kombinierte Nutzungsmöglichkeit bezogene Werbung sprechen.
  2. Eine solche einheitliche Leistung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG.
 

Normenkette

MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für eine kombinierte Schwimmbad- und Saunanutzung.

I.

Die Klägerin ist eine Gebietskörperschaft (juristische Person des öffentlichen Rechts) und betreibt ein Schwimmbad mit Sauna als einen sog. Betrieb gewerblicher Art.

Das Schwimmbad beinhaltet ein Sportschwimmbecken (312 qm Wasserfläche) mit einzelnen Schwimmbahnen, fünf Startblöcken, einem Sprungturm mit 3-Meter-Plattform und einem 1-Meter-Brett sowie ein insbesondere als Lernschwimmbecken genutztes Multifunktionsbecken (121 qm Wasserfläche). Es handelt sich nicht um ein Spaß- oder Erlebnisbad.

Der Saunabereich befindet sich im Untergeschoss und ist nur über den sog. Barfußgang hinter dem Umkleidebereich über ein Treppenhaus zugänglich. Der Saunabereich sollte im Streitjahr mit einem beim Eintritt in das Schwimmbad erhaltenen Chip und dem im Zugangsbereich zur Sauna vorgehaltenen Lesegerät durch die Nutzenden betreten werden können. Tatsächlich setzte der Zugang zum Saunabereich aber nicht die tatsächliche Betätigung des Lesegerätes voraus. Eine Betätigung des Lesegeräts auch durch solche Personen, die die Sauna nicht benutzen wollten, war im Streitjahr bauartbedingt ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Die Sauna (22 qm) bietet Platz für 20-25 Personen. Daran angeschlossen ist ein sog. Ruheraum. Hier besteht insbesondere die Möglichkeit, Wellness- oder Kosmetikangebote durch fremde Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Neben dem Ruheraum befindet sich der sog. Verweilbereich mit fremdbetriebener Gastronomie. Im Außenbereich zur Sauna werden von der Klägerin Liegeplätze für 15 Personen sowie eine Blockhütte, in der sich eine Biosauna befindet, bereitgehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die eingereichten Grundrisszeichnungen Bezug.

Die Nutzung der Sauna war im Eintrittspreis des Schwimmbads für Einzelpersonen enthalten. Die Klägerin hat im Streitjahr die Kombination von Schwimmbad und Sauna zu einem einheitlichen Eintrittspreis werbemäßig als besonderes Angebot besonders hervorgehoben.

Im Normaltarif betrug der nicht ermäßigte Eintrittspreis bis 2 Stunden 4 € und ab 2 Stunden 8 €. Der Erwerb von getrennten Eintrittsberechtigungen war im Streitjahr nicht möglich. Für weitere Einzelheiten hinsichtlich der Preisgestaltung nimmt der Senat auf den Flyer, Blatt 8 der BP-Arbeitsakte, Bezug.

Die Klägerin unterwarf diese Eintrittsgelder seit jeher der Umsatzsteuer und teilte diese Umsätze auf Grundlage einer Schätzung unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens nach der Zählung des vorgenannten Lesegerätes nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und nach dem Regelsteuersatz auf, soweit nach den Besucherzahlen zusätzlich auch der Saunabereich von den Schwimmbadnutzenden aufgesucht wurde. Nach Auffassung der Klägerin ging diese Aufteilungsmethoden wegen den vorgenannten Unzulänglichkeiten, insbesondere wegen den unstreitigen Fehlbetätigungen bzw. Mehrfachbetätigungen des Lesegeräts und die dadurch bedingte Erhöhung des Anteils der Umsätze zum Regelsteuersatz, zu ihren Lasten.

Bei dem Schwimmbad- und Saunabetrieb handelt es sich auch unter Berücksichtigung der nicht streitigen Umsätze um einen dauerdefizitären Zuschussbetrieb.

II.

In ihrer am…an das beklagte Finanzamt übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 2020 meldete die Klägerin nach der vorgenannten Aufteilungsmethode steuerpflichtige Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und zum Regelsteuersatz an.

Nach den Feststellungen einer bei der Klägerin währenddessen durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung waren die mit dem Betrieb des Schwimmbands einschließlich der Sauna erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2019 (III C2-S 7243/19/10001:002) allerdings insgesamt dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Hierauf änderte das beklagte Finanzamt die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2020 durch Änderungsbescheid vom…und unterwarf die Eintrittsgelder nunmehr insgesamt dem Regelsteuersatz.

III.

Der hiergegen am…von der Klägerin beim beklagten Finanzamt eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Nach den Gründen der Einspruchsentscheidung vom…habe die Klägerin durch den Verkauf der Eintrittsberechtigungen für das Schw...

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