Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 10 e EStG im Sondergebiet für Wochenend- und Ferienhäuser

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat die zuständige Behörde dem Steuerpflichtigen bestätigt, dass sein Gebäude aufgrund einer erteilten Baugenehmigung zu Dauerwohnzwecken genutzt werden darf, dann kann sich auch ein Steuerpflichtiger, der Eigentümer eines in einem ausgewiesenen Sondergebiet für Wochenend- und Ferienhäuser belegenen Hauses ist, auf die Steuerbegünstigung gemäß § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG berufen.

 

Normenkette

EStG § 10 e Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2001; Aktenzeichen X R 24/00)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kläger die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG sowie für die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG erfüllen.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben im Jahre 1994 in der Gemarkung B... ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus gekauft, in dem sie seither mit ihrer Familie leben. Das Haus wurde im Jahre 1982 als Wohnblockhaus errichtet. Es ist nach seiner Bauweise zum dauernden Bewohnen geeignet und wird so auch von den Klägern genutzt. Die Baugenehmigung des Landkreises O... am Harz vom 9. Juli 1982 enthält weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 3 "Am B...". Es ist als Sondergebiet für Wochenend- und Ferienhäuser sowie für Sport und Spieleinrichtungen im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 10 BauNVO ausgewiesen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Steuervergünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 9.000 DM zuzüglich Vorkosten in Höhe von 2.567 DM sowie die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG für ihre Tochter M...-L... . Diesem Antrag hat der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 26. Juni 1996 nicht entsprochen.

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der sie an ihrem Antrag festhalten. Sie sind der Auffassung, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG vorlägen. Insbesondere sei die Wohnung keine Ferien- oder Wochenendwohnung. Eine Ferien- oder Wochenendwohnung könne nur bei einem Gebäude vorliegen, dass entweder aufgrund seiner Bauweise nicht zum dauernden Wohnen geeignet sei oder aber das aus baurechtlichen Gründen nicht dauernd bewohnt werden dürfe. Keine dieser Voraussetzungen treffe auf ihr Haus zu. Es sei zum dauernden Bewohnen geeignet und werde auch tatsächlich dazu genutzt. Sie - die Kläger - verfügten über keine zweite Wohnung, das Haus in B... sei ihr einziger, ihr Hauptwohnsitz. Auch baurechtlich sei das Haus zur dauernden Wohnnutzung zugelassen. Es liege eine Baugenehmigung vor, die die dauerhafte Wohnnutzung erlaube. Etwa 40 - 50 v. H. aller Objekte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes würden zu dauernden Wohnzwecken genutzt, die überwiegende Anzahl davon mit einer entsprechenden Baugenehmigung. Es könne auch keine Rede davon sein, dass eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliege. Das Haus sei bereits durch die Voreigentümer im Einklang mit der Baugenehmigung von Anfang an zum dauernden Wohnen genutzt worden. Sie - die Kläger - hätten diese Nutzung fortgesetzt. Eine Änderung in der Nutzung liege daher nicht vor. Der Streitfall weiche daher von dem Sachverhalt ab, über den der BFH in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1995 X R 263/93 zu befinden gehabt habe.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 26. Juni 1996 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 01. November 1996 abzuändern und die Steuer unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages nach § 10 e EStG in Höhe von 9.000 DM und sonstigen Aufwendungen für die Wohnung M... ... in Höhe von 2.567 DM festzusetzen, ferner die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG für ein Kind in Höhe von 1.000 DM zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass das Objekt deshalb nicht steuerbegünstigt sei, weil es baurechtlich nicht zum dauernden Wohnen zugelassen sei. Nach § 10 e Abs. 1 S. 2 EStG sei die Förderung für Ferienwohnungen und Wochenendwohnungen ausgeschlossen. Wie der BFH erkannt habe, seien Ferien- und Wochenendwohnungen solche Wohnungen, die nicht zum dauernden Wohnungen baurechtlich zugelassen seien. Dies treffe auf das Haus der Kläger zu. Es liege in einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Wochenendhäuser und Ferienhäuser ausweise und damit nur eine nicht dauernde Wohnungsnutzung erlaube. Wenn die Kläger entgegen den Bestimmungen des Bebauungsplanes das Haus tatsächlich dauernd nutzten, dann liege eine - vom Bebauungsplan abweichende - Nutzungsänderung vor, die genehmigungsbedürftig sei. Eine derartige Genehmigung sei nicht erteilt worden.

Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Vorverfahren Bezug genommen.

Der Landkreis O... als Baugenehmigungs...

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