Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigengenutztes nicht zulagenbegünstigtes Ferienhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

Ergibt sich aus der Baugenehmigung für den Neubau eines Ferienhauses der ausdrückliche Hinweis auf § 10 Abs. 4 BauNVO, wonach in Ferienhausgebieten Ferienhäuser zulässig sind, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmtsind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen, liegt keine Behörden und Gericht bindende Feststellung vor, dass das Gebäude auch zu Dauerwohnzwecken genutzt werden darf.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 10, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.09.2003; Aktenzeichen III B 144/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte seinen Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2001 vom 22. 7. 2001 zu Recht mit Wirkung ab 2001 wieder aufgehoben hat.

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 28. 4. 2000 das Wohnhaus in ..., Flur 12, Nummer 19/370, ... mit 498 qm und 1/16 Miteigentumsanteil des Grundstücks Fl. Nummer 19/369, Verkehrsfläche mit 769 qm zu je 1/2 Miteigentumsanteil von der Voreigentümerin Frau ... Der Beklagte setzte für das von den Klägern und ihren Kindern seit dem 18. 7. 2000 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück mit Bescheid vom 16. 11. 2000 die Eigenheimzulage ab 2000 auf 4.000 DM und mit Bescheid vom 23. 7. 2001 wegen Berücksichtigung eines weiteren Kindes auf 5.500 DM fest. Im August 2001 stellte ein Bearbeiter des Beklagten bei Durchsicht der Akten fest, dass das von den Klägern erworbene Grundstück in einem baurechtlich ausgewiesenen Ferienhausgebiet, nämlich dem „Sondergebiet Ferienhausgebiet ...“ in ... liegt. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hob der Beklagte unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 5 EigZulG den Bescheid vom 23. 7. 2001 mit Bescheid vom 26. 9. 2001 mit Wirkung ab 2001 auf, weil nach den von ihm getroffenen Feststellungen keine Ausnahmeregelung des Bebauungsplanes bestand, das Grundstück zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen. Der Einspruch der Kläger hiergegen unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. März 2000 1 K 511/96 mit der Begründung, sie bewohnten das erworbenen Objekt entsprechend seiner Eignung dazu dauernd und die Gemeinde dulde die ganzjährige Bewohnung auch, so dass der vom Gesetzgeber beabsichtigte Ausschluss der Förderung von Wochenend- und Ferienhäusern im Streitfall nicht eingreife, blieb ohne Erfolg. Der Beklagte hat sich in der Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 18. 12. 2001 im wesentlichen auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, wonach unter einer Wochenendwohnung eine solche Wohnung zu verstehen sei, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfe (vgl. BFH vom 18. November 1998 X R 110/95, BStBl II 1999, 225; vom 15. Februar 1999 X B 21/98, BFH/NV 1999, 1077; vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BStBl II 1995, 720 und X R 263/93, BFH/NV 1996, 39; vom 13. Dezember 1995 X R 103/94, BFH/NV 1996, 536). Dies liege insbesondere im Streitfall vor. Unstreitig befinde sich das Haus der Kläger in einem Wochenendhausgebiet. Aus der Textfestsetzung des betreffenden Bebauungsplanes (Punkt 7) ergebe sich, dass die Ferienhäuser nur zum vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzen Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürften. Unerheblich sei, dass die Gemeinde die baurechtswidrige Nutzung dulde. Es liege unstreitig auch keine Dauernutzungsgenehmigung als Ausnahme zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die zuständige Baurechtsbehörde (Kreisverwaltung) vor. Die Kläger könnten sich mit Erfolg auch nicht auf das zitierte Urteil des Niedersächsischen FG berufen. In dem dort streitigen Sachverhalt sei - anders als im Streitfall - die Baugenehmigung ohne Einschränkungen und ohne einen Hinweis auf die Festsetzungen im Bebauungsplan erteilt worden.

Nach Hinweis des Senates auf die das zitierte Urteil des Niedersächsischen FG 1 K 511/96 bestätigende Entscheidung des BFH (Urteil vom 14. November 2001 X R 24/00) sind Kopien der der Fa. ... von der Kreisverwaltung ... - Untere Bauaufsichtsbehörde - erteilten Baugenehmigung vom 18. 11. 1980 für das Haus der Kläger, nämlich den „Neubau eines Ferienhauses - Typ ...“ Nr. 16 in der Gemarkung ... Flur 12 Parzelle 19/370“ für das in Rede stehende Haus vorgelegt worden. Unter Ziffer 11 der besonderen Bedingungen, Auflagen und Hinweise zur Baugenehmigung heißt es:

„Für die Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser ist § 10 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 1. 10. 1977 maßgebend. Demnach sind Ferienhäuser und Ferienwohnungen nur für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.“

Mit der Klage machen die Kläger weiterhin geltend, das in Rede stehende Grundstück sei ihr einziger Mittelpunkt des Lebens. Eine Nutzung als Wochenend- oder Ferienhaus finde mit Duldung der Verbandsgemeinde...

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