Im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft kommt es zu Abführungsdivergenzen, soweit das handelsrechtliche Ergebnis der Organgesellschaft (OG) von ihrem Einkommen abweicht, das dem Organträger (OT) steuerlich zugerechnet wird.

Eine Minderabführung liegt vor, wenn das handelsrechtliche Ergebnis das steuerliche Ergebnis unterschreitet; im umgekehrten Fall spricht man von einer Mehrabführung (§ 14 Abs. 4 S. 3 KStG).[1]

Typische Fälle solcher Abführungsdivergenzen sind insbesondere:

  • Bildung und Auflösung von Gewinnrücklagen durch die OG;
  • Bewertungsdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz;
  • unterschiedliche Abschreibungen in Handels- und Steuerbilanz;
  • steuerbilanzielle Passivierungsverbote;
  • Ausgleich eines vororganschaftlichen handelsbilanziellen Verlustvortrages der OG.[2]
[1] Vgl. zu dieser Legaldefinition: Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG Rz. 818 ff. (Dez. 2021); Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 KStG Rz. 891 ff. m.w.N. (Juni 2022).
[2] Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz. 727, 728 (Dez. 2019); Dötsch, Ubg 2008, 116 m.w.N.; s.a. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG Rz. 955a–1000 m.w.N. (Dez. 2021); Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 KStG Rz. 979 ff. (Juni 2022).

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