Wie schon beim ATE 1983 unterliegen die vom ATE 2022 begünstigten Einnahmen dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG. Danach werden die privilegierten Einnahmen zwar nicht bei den Einkünften berücksichtigt. Diese erhöhen vielmehr den ESt-Satz. Auf das zu versteuernde Einkommen ist der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn der vom LSt-Abzug freigestellte Arbeitslohn bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen wird (vgl. § 32b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Ausdrücklicher Hinweis auf § 32b Abs. 2 EStG neu: Nunmehr ist im ATE 2022 auch ausdrücklich auf § 32b Abs. 2 EStG hingewiesen (ATE 2022 Rz. 10). Die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist durch die Ermächtigung des § 34c Abs. 5 EStG, die sogar einen (weitergehenden) vollständigen Erlass oder eine (gröbere) Pauschalierung zuließe, gedeckt.[23] Entsprechend § 32b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG

  • ist bei der Einkünfteermittlung der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1.200 EUR (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
  • sind WK nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren WK den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erzielt sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn aus einer inländischen Tätigkeit als auch nach dem ATE begünstigten Arbeitslohn. Insoweit fallen WK von jeweils 700 EUR an.

Lösung: Bei dem vom Progressionsvorbehalt erfassten Arbeitslohn werden WK von 200 EUR (700 EUR + 700 EUR ./. 1.200 EUR) abgezogen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 EUR wird beim inländischen Arbeitslohn berücksichtigt.

[23] Im Ergebnis ebenso Faller in Bordewin/Brandt, EStG, § 34c Rz. 141 (Juni 2022).

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