Die Finanzverwaltung hatte für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit[1] durch das BMF-Schreiben v. 31.10.1983[2] zur Förderung der deutschen Exportwirtschaft die in § 34c Abs. 5 EStG vorgesehene Befugnis zur steuerlichen Privilegierung ausländischer Einkünfte ausgeübt (sog. Auslandstätigkeitserlass – ATE 1983).

Der ATE 1983 ist nunmehr durch den ATE 2022[3] mit Wirkung für VZ ab 2023 überarbeitet worden (ATE 2022 Rz. 20).

Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt: Für den vom ATE erfassten Arbeitslohn gilt eine Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt (s. Ausführungen unter 9.). Insbesondere zur Vermeidung einer LSt-Haftung sollten Arbeitgeber die neuen Regelungen des ATE 2022 beachten.

Beschäftigung in einem ATE-Staat: Nach wie vor erfasst die Verwaltungsvorschrift die Konstellation, dass Arbeitnehmer in einem Staat beschäftigt sind, mit dem Deutschland kein DBA geschlossen hat (sog. ATE-Staat ). Dies ist v.a. der Fall bei Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien, Chile, Dominikanische Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru und Saudi-Arabien. In diesen Fällen kann unter den näheren Voraussetzungen des ATE 2022 Arbeitslohn steuerfrei gezahlt werden.

Im Folgenden werden die nach Auffassung der Finanzverwaltung zu beachtenden Regelungen näher betrachtet, wobei die Neuerungen besonders hervorgehoben werden.

[1] Für Gewinneinkünfte gilt der sog. Pauschalierungserlass, vgl. BMF v. 10.4.1984 – IV C 6-S 2293-11/84, BStBl. I 1984, 252.
[3] BMF v. 10.6.2022 – IV C 5 - S 2293/19/10012 :001 – DOK 2022/0079983, BStBl. I 2022, 997 = EStB 2022, 300 (Bleschick).

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