Damit die Tätigkeit eines Arbeitnehmers begünstigt ist, muss die Auslandstätigkeit

  • für einen EU-/EWR-Arbeitgeber (s. Ausführungen unter 4.) ausgeübt werden,
  • eine begünstigte Tätigkeit (s. Ausführungen unter 5.) sein,
  • die eine Mindestdauer von 3 Monate hat (s. Ausführungen unter 7.),
  • in einem Staat ausgeübt werden, mit dem kein DBA geschlossen wurde (im Folgenden: ATE-Staat; s. beispielhafte Aufzählung unter 1.) und
  • in der Lohnbuchhaltung vom Arbeitgeber gesondert aufgezeichnet werden, der sich darüber hinaus gegenüber dem Betriebsstätten-FA verpflichten muss, ein besonderes LSt-Abzugsverfahren durchzuführen (s. Ausführungen unter 11.).
 

Beispiel

Ist die Tätigkeit eines selbständigen Ingenieurs zu beurteilen, greift der ATE 2022 schon deshalb nicht, weil dieser nur für Arbeitnehmer gilt. Auf Gewinneinkünfte kann der sog. Pauschalierungserlass[6] Anwendung finden.

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