In seinen Schlussanträgen v. 3.3.2022[39] schließt sich der Generalanwalt Pitruzzella vom Ergebnis her dem BFH an und verneint ein Vorsteuerabzugsrecht der Holding.

Unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des EuGH[40] kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass einer geschäftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführe, das Recht auf Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer für bezogene Eingangsleistungen, die sie gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlege, nicht zustehe, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stünden, die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der (an die Tochtergesellschaften erbrachten) steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang fänden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehörten.

Wenn eine geschäftsleitende Holding derart in den Leistungsbezug von Tochtergesellschaften "zwischengeschaltet" werde, dass sie die Leistungen, für die den Tochtergesellschaften bei unmittelbarem Leistungsbezug kein Recht auf Vorsteuerabzug zustünde, selbst beziehe, in die Tochtergesellschaften gegen Beteiligung an deren Gewinn einlege und anschließend unter Berufung auf ihre Stellung als geschäftsleitende Holding den vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend mache, stelle dies einen Steuervorteil dar, dessen Gewährung dem mit den Bestimmungen der MwStSystRL über den Vorsteuerabzug verfolgten Ziel zuwiderlaufe. Dieser Vorgang stelle einen Rechtsmissbrauch dar, auch wenn er durch außersteuerrechtliche Gründe gerechtfertigt werden könne, sofern ersichtlich sei, dass damit im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt werde.

[39] EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella v. 3.3.2022 – C-98/21, ECLI:EU:C:2022:160 – Finanzamt R, MwStR 2022, 178.
[40] EuGH v. 12.11.2020 – C-42/19 – Sonaecom, UR 2020, 967 = EU-UStB 2020, 98 (Nieskens); v. 1.10.2020 – C-405/19 – Vos Aannemingen, UR 2020, 883 = EU-UStB 2020, 93 (Nieskens).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge