Der EuGH hat sich weitestgehend der Stellungnahme des Generalanwalts angeschlossen und einen Vorsteuerabzug für die bezogenen Eingangsleistungen, die in den unentgeltlichen Gesellschafterbeiträgen münden (das heißt ohne ein Sonderentgelt), abgelehnt.[41]

Eingangs führt der EuGH aus, dass für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugsrechts zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: einerseits müsse es sich um einen Unternehmer handeln (dies hat der EuGH bejaht) und andererseits müsse dieser die bezogene Eingangsleistung auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwenden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden.

Für die zweite Voraussetzung müsse grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das Recht auf Vorsteuerabzug werde jedoch zugunsten des Unternehmers auch bei Fehlen eines solchen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Leistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehörten und – als solche – Kostenelemente der von ihm erbrachten Ausgangsleistungen seien. Derartige Kosten würden nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen. In beiden Fällen sei es erforderlich, dass die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefere bzw. erbringe.

Einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den strittigen Ausgangsumsätzen (Sacheinlage) der Holding verneint der EuGH, da die bezogenen Eingangsleistungen nicht von der Holding verwendet wurden, um ihre entgeltlichen Leistungen (gegen Sonderentgelt) anbieten zu können. Daraus folge, dass die für den Bezug der Eingangsleistungen getätigten Ausgaben nicht als zu den Kostenelementen ihrer besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsleistungen gehörend angesehen werden könnten.

Auch stuft der EuGH die getätigten Aufwendungen nicht als zum Vorsteuerabzug berechtigende allgemeine Aufwendungen ein. Dies lehnt der EuGH aus zwei Gründen ab. Zum einen verwende die Holding die Eingangsleistungen für Gesellschafterbeiträge, was dem Halten von Gesellschaftsanteilen und damit einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sei. Diese Aufwendungen seien auch keine Aufwendungen für den Erwerb der Beteiligung. Zum anderen verwende die Holding die bezogenen Eingangsleistungen, um sie unentgeltlich an die Tochtergesellschaften weiterzugeben. Dies begründe nach Auffassung des EuGH einen direkten Zusammenhang mit den steuerfreien Ausgangsleistungen der Tochtergesellschaften und nicht mit denen der Holding. Die Ausgaben stünden somit nicht mit den besteuerten Umsätzen der Holding, sondern mit Umsätzen eines Dritten zusammen,[42] so dass die Eingangsleistungen mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit der Holding kein Recht auf Vorsteuerabzug für diese begründen könnten.

Die zweite Vorlagefrage des BFH, ob hier ein Rechtsmissbrauch vorliege, konnte der EuGH daher unbeantwortet lassen.

[41] EuGH v. 8.9.2022 – C-98/21 – Finanzamt R, UR 2022, 736.
[42] EuGH v. 1.10.2020 – C-405/19 – Vos Aannemingen, UR 2020, 883 = EU-UStB 2020, 93 (Nieskens) Rz. 38.

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