Nimmt eine gemeinnützige Körperschaft Änderungen in der Satzung vor, ist hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen nach dem Urteil des BFH v. 23.7.2020 maßgeblich auf das zivilrechtliche Wirksamwerden der Satzungsänderung abzustellen, also auf die Eintragung im Vereinsregister (BFH v. 23.7.2020 – V R 40/18, BStBl. II 2021, 3 = ErbStB 2020, 348 [Günther]). Erfolgt vorzeitig eine Änderung der tatsächlichen Geschäftsführung an die Neufassung der Satzung, erfüllt dies die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot gem. § 56 AO und es droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Beraterhinweis Das Schreiben des BMF v. 9.4.2020 – IV C 4 - S 2223/19/10003:003, BStBl. I 2020, 498 = EStB 2020, 126 (Günther), lässt allerdings eine COVID-19-Pandemie-bedingte Ausnahme zu, wenn über die Satzungszwecke hinausgehend auch Tätigkeiten zur Eindämmung der Pandemie erfolgen sollten. Es erfolgte eine Verlängerung des Anwendungsbereichs bis zum 31.12.2021 durch das Schreiben des BMF v. 18.12.2020 – IV C 4 - S 2223/19/10003:006, BStBl. I 2021, 57 = EStB 2021, 77 [Günther].

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