Der BFH erkannte die Gemeinnützigkeit einer Tochtergesellschaft als hinderlich für die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft, sie stehe der erforderlichen Eingliederung entgegen, BFH v. 27.2.2020 – V R 10/18, BFH/NV 2020, 1246 = AO-StB 2020, 343 (Gersch). Die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und nicht auf die Zwecke des potentiellen Organträgers, sofern dieser nicht "dieselben" steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Insbesondere die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung ist in dieser Konstellation problematisch. Sie liegt nur dann vor, wenn der Organträger die Organschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann (Abschn. 2.8 Abs. 7 Satz 2 UStAE).

Beraterhinweis Abhilfe schaffen kann hier ggf. eine Geschäftsführungsordnung, wonach die Steuerung der potentiellen Organgesellschaft unter Beachtung ihrer satzungsgemäßen und damit gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben zu erfolgen hat.

 

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