vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrentenklage: Zweckbetriebsschädliche Gewinnerzielungsabsicht – Maßstab des Finanzierungsbedarfs für gemeinnützige Tätigkeit – Prinzip der Kostendeckung – Abfärbung durch gemeinsamen Marktauftritt mit gewerblicher Tochtergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der Körperschaft erheblich übersteigen, und unternimmt diese keine Maßnahmen, sich nachhaltig am Prinzip der Kostendeckung zu orientieren, liegt darin ein gewichtiges Indiz dafür, dass kein steuerbefreiter Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO liegt vorliegt.
  2. Wirkt die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhaltende Körperschaft mit einer gewerblichen Tochtergesellschaft zusammen, um im Rahmen eines gemeinsamen Marktauftritts ein komplexes Leistungspaket anzubieten, färbt die Gewerblichkeit der Tochtergesellschaft auf deren Mutter ab, so dass diese allein deshalb nicht gemeinnützig sein kann.
 

Normenkette

AO §§ 14, 52 Nr. 9, § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 1, § 66 Abs. 3 S. 1, § 68 Nr. 3; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; GewStG § 3 Nr. 6 S. 2

 

Streitjahr(e)

2012, 2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2022; Aktenzeichen V R 49/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte aufgrund einer Konkurrentenklage verpflichtet ist, den von der Beigeladenen betriebenen Geschäftsbetrieb X nicht mehr als steuerbefreiten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 Abgabenordnung (AO) zu behandeln, sondern den Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb X bei der Körperschaftsteuerfestsetzung und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2012 und 2013 zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen und betreibt den Geschäftsbetrieb X.

Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen ist gemäß dem Gesellschaftsvertrag…. Wegen des weiteren Inhaltes der Satzungen wird auf die Vertragsakte des Beklagten Bezug genommen.

Das Stammkapital der Beigeladenen beträgt…€. Alleiniger Gesellschafter ist…. Geschäftsführer der Beigeladenen waren in den Streitjahren K und L.

Die Beigeladene erzielte 2009 einen Jahresüberschuss i.H. von ca.…€, 2010 einen Jahresüberschuss i.H.v.…€ bei Umsatzerlösen i.H. von ca.…Euro und 2011 einen Jahresüberschuss i.H.v.…€ bei Umsatzerlösen i.H. von ca.…Euro.

Aus der Bilanz der Beigeladenen zum 31.12.2012 ergibt sich ein Eigenkapital i.H. von ca.…Euro. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für 2012 ergibt sich, dass die erklärten Umsatzerlöse i.H. von ca.…€ i.H. von rund…€ auf den Geschäftsbetrieb X und i.H. von…€ auf den Geschäftsbetrieb Y entfallen. Der Jahresüberschuss der Beigeladenen betrug…€. Sonstige betriebliche Erträge werden i.H. von ca.…€ erklärt, die in Höhe von…€ auf Spenden und in Höhe von…€ auf Zuschüsse entfallen. Wegen der Einzelheiten der Zuschüsse wird auf die Gewinnermittlung Bezug genommen.

Aus der Bilanz der Beigeladenen zum 31.12.2013 ergibt sich ein Eigenkapital i.H. von ca.…Euro. Die Umsatzerlöse i.H. von ca.…€ entfallen i.H. von ca.…€ auf den Geschäftsbetreib X und i.H. von ca.…€ auf den Geschäftsbetreib Y . Sonstige betriebliche Erträge vergleichbar zum Vorjahr erwirtschaftete die Beigeladene i.H. von insgesamt…Euro, wobei rund…Euro auf Zuschüsse und Spenden entfiel. Der Jahresüberschuss der Beigeladenen betrug…€.

...

Die Beigeladene ist alleinige Gesellschafterin der nicht gemeinnützigen A- GmbH. Gegenstand des Unternehmens der A-GmbH ist gemäß ihrem Jahresabschluss die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art sowie der Handel mit beweglichen Sachen.…. Die A-GmbH erzielte im Jahr 2012 bei Umsatzerlösen i.H. von ca.…Euro einen Jahresüberschuss von…€ und im Jahre 2013 bei Umsatzerlösen i.H. von…Euro einen Jahresüberschuss i.H. von…€.

...

Die Beigeladene ist wegen Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Nr. 9 AO als gemeinnützig anerkannt. Sie erklärte in den Streitjahren Einkünfte aus zwei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,…und…. Bezüglich der von der Beigeladenen betriebenen X-Einrichtung und dem Geschäftsbetrieb Y vertritt die Beigeladene die Auffassung, dass insoweit Zweckbetriebe vorlägen.

...

Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2012 vom 19.12.2013 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer der Beigeladenen auf…€ fest. Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2012 vom 15.05.2017, in dem Ergebnisse einer Betriebsprüfung berücksichtigt wurden, wurde die Körperschaftssteuer der Beigeladenen unter Berücksichtigung eines Gewinns von…€ auf…€ festgesetzt. In einer Anlage zum Bescheid heißt es: „Die Steuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Übrigen ist die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. AO dient. Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung des Wohlfahr...

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