
Die Finanzverwaltung hat verschiedene steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise verlängert.
Verlängerung der Maßnahmen
Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, dass aufgrund der Situation der Covid-19-Pandemie, die Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen der Jahre 2020 und 2021 auch im Jahr 2023 anzuwenden sind. Daher wird der zeitliche Anwendungsbereich der BMF-Schreiben vom 9.4.2020, v. 26.5.2020 (vgl. Kommentierung) v. 18.12.2020, v. 15.6.2021 und v. 15.12.2021 über den 31.12.2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden. Dabei ging es um Maßnahmen zu folgenden Themen:
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden
- Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
- Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
- Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
- Arbeitslohnspende
- Aufsichtsratsvergütungen
- Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
- Mittelverwendung
- Schenkungsteuer
Achtung: Gesondertes Schreiben zu umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen
Allerdings gilt die allgemeine Verlängerung des aktuellen BMF-Schreibens nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens v. 9.4.2020 in der Fassung des BMF-Schreibens v. 18.12.2020. In diesem Zusammenhang weist die Finanzverwaltung auf das BMF-Schreiben v. 14.12.2021 hin.
BMF, Schreiben v. 12.12.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :006
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