Finanzverwaltung verlängert steuerliche Corona-Maßnahmen

Die Finanzverwaltung hatte im Lauf des Jahres steuerliche Erleichterungen erlassen, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken. Kurz vor dem Jahreswechsel werden diese Maßnahmen verlängert und teilweise auch die Anwendungsregelungen ergänzt.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das BMF hatte mit Schreiben vom 19.3.2020 steuerliche Erleichterungen durch Stundung, Vollstreckungsaufschub oder die Anpassung von Vorauszahlungen ermöglicht (siehe hierzu auch unsere News). Das Schreiben von März 2020 wird jetzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2020 ergänzt:

Stundung im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

In diesen Fällen können über den 30.6.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen gelten. Anträge sollen nicht abgelehnt werden, nur weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auch auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den genannten Fällen verzichtet werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 31.3.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.3.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Die im Zeitraum vom 1.1.2021 - 30.6.2021 entstandenen Säumniszuschläge werden dabei grundsätzlich erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 (einschließlich Erlass der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge) möglich. Den Erlass der Säumniszuschläge können die Finanzämter durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Dabei müssen sie Ihre Verhältnisse darlegen. Strenge Anforderungen sollen auch hier nicht gelten. So sollen Anträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.

Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für anderweitige Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Gleiches gilt für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.

BMF, Schreiben v. 22.12.2020, IV A 3 - S 0336/20/10001 :025

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Hierzu waren bereits am 9.4.2020 sowie am 26.5.2020 BMF-Schreiben ergangen (News). Mit Schreiben vom 18.12.2020 ergänzt und verlängert die Finanzverwaltung die damaligen Maßnahmen.

Änderungen in Abschn. VII des BMF-Schreibens vom 9.4.2020

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei.

NEU: Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

NEU: Beabsichtigt ein Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Verlängerung bis 31.12.2021

Die ursprünglich bis Ende 2020 befristen Maßnahmen aus den BMF-Schreiben vom 9.4.2020 bzw. 26.5.2020 werden bis zum 31.12.2021 verlängert.

BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :006

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Stundung, Vollstreckung, Umsatzsteuer