
Bild: Pixabay/Gerd Altmann
Die Finanzverwaltung hat die umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verlängert.
Billigkeitsmaßnahmen werden bis 31.12.2022 verlängert
Die Finanzverwaltung hat bereits mit BMF-Schreiben v. 9.4.2020 und BMF-Schreiben v. 18.12.2020 Billigkeitsregelungen bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt. Die Billigkeitsregelungen zu
- unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal
- Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern
- Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
werden bis 31.12.2022 verlängert.
BMF, Schreiben v. 14.12.2021, III C 2 - S 7030/20/10004 :004
Lesen Sie auch: Umsatzsteuer 2022: Wichtige Änderungen im Überblick
Schlagworte zum Thema:
Umsatzsteuer, Coronavirus