Die FinVerw hat mit BMF-Schreiben v. 5.1.2022[1] ausführlich zu der Regelung Stellung genommen und mit Schreiben v. 6.1.2022[2] eine Liste der nexuskonformen Regelungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 veröffentlicht. Bereits in einem früheren BMF-Schreiben[3] hat die Finanzverwaltung die Anwendung der Regelung des § 4j EStG und insbesondere die Frage der Nexus-Konformität speziell für den VZ 2018 erläutert und anhand einer Staatenliste präzisiert.

Es ist auf einen entsprechenden Nachweis der Höhe der ausländischen Besteuerung zu achten. Dies wird nur durch die Vorlage umfangreicher Unterlagen möglich sein.

[1] BMF v. 5.1.2022, IV C 2 – S 2144-g/20/10002, BStBl I 2022, 100.
[2] BMF v. 6.1.2022, IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :005, 2022/0001493, BStBl I 2022, 103.

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