Rn. 250

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Betrifft folgende Änderungen des EStG lt Artikel 3:

§ 3 Nr 39 EStG:

Zur Steigerung der Attraktivität wird der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers lt S 1 von derzeit 360 EUR pa auf 1 440 EUR pa angehoben. Die Neuregelung tritt am 01.07.2021 in Kraft, der Jahresfreibetrag ist gemäß § 52 Abs 1 S 1 EStG ab VZ 2021 in voller Höhe anzuwenden. Hat der ArbG dem ArbN also Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vor dem 01.07.2021 im Wert von mehr als 360 EUR überlassen, ist der LSt-Abzug insoweit rückwirkend zu ändern, soweit wirtschaftlich zumutbar, ansonsten kann der ArbN nach § 37 Abs 2 S 1 AO beim FA eine Erstattung der LSt beantragen (analog R 41c.1 Abs 5 S 3 LStR 2015) oder den höheren Freibetrag bei der ESt-Veranlagung geltend machen.

§ 19a EStG (neu):

Sonderregelung zur steuerlichen Förderung der Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bei Start-up-Unternehmen, die bestimmte Größen- und Altersschwellen nicht überschreiten.

Nach § 19a Abs 1 S 1 EStG unterliegt der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des ArbG im Kj der Übertragung nicht der Besteuerung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 19a Abs 4 EStG), idR bei Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem ArbG-Wechsel.

Zweck ist die Vermeidung eines LSt-Abzugs, ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind.

Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags brachte im Vergleich zum Regierungsentwurf folgende Anpassungen:

  • Von der Neuregelung werden auch Fälle erfasst, in denen die Vermögensbeteiligungen auf eine PersGes übertragen werden und der Mitarbeiter an dieser beteiligt ist. An der PersGes müssen nicht ausschließlich ArbN beteiligt sein, also ist auch die Abwicklung über eine GmbH & Co KG möglich: § 19a Abs 1 S 2 EStG;
  • Erweiterung des Förderzeitraums auf ältere Start-Up-Unternehmen (Gründung nicht mehr als zwölf Jahre – zuvor zehn Jahre – zurück): § 19a Abs 3 EStG;
  • Verlängerung der Frist für die nachgeholte Besteuerung auf zwölf Jahre: § 19a Abs 4 S 1 Nr 2 EStG;
  • Übernimmt der ArbG bei Beendigung des Dienstverhältnisses die LSt (Nettolohnvereinbarung), ist der übernommene LSt-Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns: § 19a Abs 4 S 1 Nr 3 S 2 EStG. Der Mitarbeiter kann also aus dem Unternehmen ausscheiden, ohne die Vermögensbeteiligung veräußern oder die Steuerzahlung finanzieren zu müssen;
  • Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) beim Betriebsstätten-FA zulässig zum nicht besteuerten Vorteil nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung: § 19a Abs 5 EStG.

Der geldwerte Vorteil aus der Gewährung einer Vermögensbeteiligung erfolgt aber sozialversicherungsrechtlich (Entstehungsprinzip) abweichend im Hingabezeitpunkt.

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