Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a EStG wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v 03.06.2021 (BGBl I 2021, 1498) – s vor § 1 Rn 250 (Bitz) – eingeführt. Die Regelung dient der Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen von kleinen und mittelständischen (KMU), jungen Unternehmen (Startup-Unternehmen), die bestimmte Größen- und Altersschwellen nicht überschreiten. Nach § 19a Abs 1 S 1 EStG unterliegt der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des ArbG im Kj der Übertragung nicht der Besteuerung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 19a Abs 4 EStG), idR bei Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem ArbG-Wechsel. Zweck ist die Vermeidung eines LSt-Abzugs ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind ("dry income"), BT-Drucks 19/27631, 109. Dadurch soll die Mitarbeitergewinnung gefördert und die Mitarbeiterbindung gestärkt werden. Die Regelung soll zugleich die Startup Unternehmen unterstützen, welche in der Gründungs- und Wachstumsphase regelmäßig finanziell nicht in der Lage sind, hohe Vergütungen zu zahlen.

Der geldwerte Vorteil aus der Gewährung einer Vermögensbeteiligung erfolgt aber sozialversicherungsrechtlich (Entstehungsprinzip) abweichend schon im Hingabezeitpunkt.

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Regelung ist in ihrer zentralen Ausgestaltung neuartig. Die Vorgängerregelung, eingeführt durch das VermögensbeteiligungsG v 22.12.1983 (BGBl I 1983, 1592), gewährte dem ArbN einen Freibetrag (zuletzt in Höhe von 135 EUR im Kj); da es sich somit im Wesentlichen um eine Regelung mit Steuerbefreiungscharakter handelte, wurde sie folgerichtig iRd Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes v 07.03.2009 (BGBl I 2009, 451) in den Katalog des § 3 EStG überführt (§ 3 Nr 39 EStG), war jedoch gemäß § 52 Abs 35 EStG (idF Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) bis 2015 weiter anwendbar, s Breinersdorfer, DStR 2009, 453.

 

Rn. 3–5

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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