Rn. 935

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Mit der Reform des Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 erfolgte durch Einführung von nur noch zwei verschiedenen Verpflegungspauschalen anstelle der bis dahin geltenden dreistufigen Staffelung eine gesetzliche Vereinfachung.

Die Höhe der anzusetzenden Pauschalen bei Reisen im Inland ist in § 9 Abs 4a S 3 EStG geregelt. Sie betrug zunächst ab dem VZ 2014 für jeden Kalendertag, den der StPfl von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig war:

 
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 24 EUR
für den An- und Abreisetag, wenn der ArbN an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet 12 EUR
bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 EUR

Seit VZ 2020 beträgt die Verpflegungspauschale:

 
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 28 EUR
für den An- und Abreisetag, wenn der ArbN an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet 14 EUR
bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14 EUR

Bei einer Abwesenheit von unter 8 Stunden kann Verpflegungsmehraufwand nicht abgezogen werden.

 

Rn. 936

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die berufliche Auswärtstätigkeit muss nicht am Stück erfolgen, sondern kann sich auch aus mehreren Abwesenheiten zusammensetzen. Bei mehreren Auswärtstätigkeiten an einem Tag zählt die Verwaltung die Abwesenheitszeiten zusammen (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 47). Ist der StPfl über Nacht berufstätig, ist der Abwesenheitstag dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 47); vermieden wird dadurch eine Benachteiligung von Nachtarbeitern, deren Arbeitszeit sich über den Tageswechsel hinweg erstreckt.

 

Rn. 937

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Maßgebend für die Abwesenheitszeiten – dies hat der BFH in der Entscheidung BFH v 11.05.2005, VI R 16/04, BStBl II 2005, 789 klargestellt – ist nicht der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung, sondern der regelmäßigen Tätigkeitsstätte, sofern der StPfl diese zunächst aufsucht und dort seine Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit beginnt. Nimmt sich der StPfl in der Nähe seines vorübergehenden Einsatzortes eine Unterkunft, so kommt es dennoch auf die Zeit der Abwesenheit von der Lebensmittelpunktswohnung, nicht der Unterkunft am Einsatzort an (BFH v 11.05.2005, VI R 7/02, BStBl II 2005, 782). Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn der StPfl in der Nähe der ständig wechselnden Einsatzstätten dauerhaft eine Zweitwohnung bezieht. In diesem Falle kommt es auf die Zeiten der Abwesenheit von der Zweitwohnung an (FG Münster v 21.04.2009, 9 K 4639/05 E, EFG 2009, 1536; FG Mchn v 27.04.2010, 13 K 912/07).

 

Rn. 938

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei Auslandsreisen treten an die Stelle der oben genannten Pauschalen (s Rn 935) bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 120 % und in den Fällen des § 9 Abs 4a S 3 Nr 2 u 3 EStG jeweils 80 % der Auslandstagegelder nach dem BRKG (§ 9 Abs 4a S 5 EStG). Diese sind nach Ländern und teilweise zusätzlich nach Regionen gestaffelt und werden vom BMF bekannt gemacht. Zuletzt:

Ist ein Staat nicht erfasst, ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend (R 9.6 Abs 3 S 2 LStR 2015).

 

Rn. 939

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Treffen an einem Kalendertag Auslands- und Inlandsreise zusammen, ist das Auslandstagegeld selbst dann maßgebend, wenn der StPfl sich überwiegend im Inland aufhält; dabei gilt bei Flugreisen das ausländische Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet (R 9.6 Abs 3 S 3 u 4 LStR 2015).

Die Auslandstagegelder sind, auch unter Berücksichtigung teilweise höherer Preise im Ausland, verglichen mit den Inlandspauschalen unverhältnismäßig hoch; hier spiegelt sich der Einfluss von Interessengruppen, die bislang eine Absenkung der Pauschalen wirksam zu verhindern wussten. Die Anwendung der Auslandspauschalen steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen dürfen (BFH v 09.05.2005, VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550; FG BdW v 03.03.2006, 10 K 62/05, EFG 2006, 880).

 

Rn. 940

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei Schiffsreisen ist für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort maßgebende Tagegeld anzuwenden; für Tage auf hoher See erhält das Personal auf Schiffen unter deutscher Flagge das Inlandstagegeld, ansonsten ist wiederum das für Luxemburg geltende Tagegeld zu berücksichtigen (R 9.6 Abs 3 S 4 Nr 2 LStR 2015).

 

Rn. 941–944

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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