rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten. Auslandspauschale

 

Leitsatz (redaktionell)

Der nach der Lohnsteuerrichtlinie maßgebende Pauschbetrag für Übernachtungen im Ausland ist nicht anzusetzen, wenn dieser nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Das Finanzamt ist in diesem Fall berechtigt, einen Nachweis über die durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen. Wird dieser nicht erbracht, können die Aufwendungen auf der Grundalge der vom Arbeitgeber steuerfrei gewährten erstattungsfähigen Beträge geschätzt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; LStR 2002 R 40 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Anhang 39; LStR 2002 R 43 Abs. 9 S. 4; LStR 2002 H 40

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für das Streitjahr 2002 die Anerkennung weiterer Werbungskosten.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 als Auslandslehrer in … in Brasilien tätig. In diesem Zusammenhang begehrte er in seiner Einkommensteuererklärung für 2002 vom 26.02.2003 neben Verpflegungsmehraufwendungen auch Übernachtungspauschalen in Höhe von 6.164 Euro für die ersten drei Monate (92 Nächte × 67 EUR) und in Höhe von 1.635 Euro (61 Nächte × 26 EUR) für die übrigen zwei Monate als Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Trotz wiederholter Anfragen durch den Beklagten machte der Kläger über die tatsächlichen Übernachtungskosten in Brasilien keine Angaben. Sein steuerlicher Vertreter teilte telefonisch mit, der Kläger habe sich eine Wohnung angemietet.

Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 4. Dezember 2003 kamen die geltend gemachten Übernachtungspauschalen insgesamt nur mit dem vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 4.174 Euro (153 Nächte × 67 EUR × 40 vom Hundert) zum Abzug.

Mit seinem Einspruch vom 7. Januar 2004 begehrt der Kläger weiterhin den Werbungskostenabzug der geltend gemachten Übernachtungspauschalen in Höhe von insgesamt 7.799 Euro. Zur Begründung trug er sinngemäß vor, die Finanzverwaltung sei an die Richtlinienregelungen und Pauschbeträge gebunden. Die Pauschbeträge dienten einerseits der Beweiserleichterung für den Steuerpflichtigen, weil er die Höhe der Werbungskosten nicht darzulegen und nachzuweisen brauche. Andererseits stellten sie für die Verwaltung eine Vereinfachungsmaßnahme dar, auf die diese bei der Bewältigung der Massenarbeit angewiesen sei.

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005 den Einspruch des Klägers mit der Begründung zurück, Werbungskosten seien auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liege vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Liege dieser im Ausland, könnten die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung im Ausland ohne Einzelnachweis für eine Übergangszeit von drei Monaten mit dem nach R 40 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien – im Folgenden: LStR 2002 – maßgebenden Pauschbetrag und für die Folgezeit mit 40 vom Hundert dieses Pauschbetrags je Übernachtung angesetzt werden (R 43 Abs. 9 Satz 4 LStR 2002). Zutreffend führe der Kläger zwar aus, die in den LStR bei Auslandsdienstreisen vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtungskosten seien im Streitfall grundsätzlich anzuwenden, ohne dass er die ihm tatsächlich erwachsenen Aufwendungen nachzuweisen brauche. Die Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen seien jedoch dann nicht anzusetzen, wenn sich berechtigte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die in den Richtlinien enthaltenen Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschritten haben könnten. Stelle sich heraus, dass die tatsächlich angefallenen Kosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschritten, so würde der Ansatz der Pauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. In diesem Fall könnten nur die dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsenen Aufwendungen für Übernachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Kläger habe sich im Streitjahr insgesamt fünf Monate beruflich in Brasilien aufgehalten. Da er den Angaben seines steuerlichen Vertreters zufolge nicht in einem Hotel untergebracht gewesen sei, sondern im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer eine Wohnung angemietet habe, sei davon auszugehen, dass seine Mietaufwendungen deutlich unter den in den LStR bezifferten Pauschbeträgen lägen. Der Ansatz der Auslandsübernachtungsgelder würde im Streitfall daher zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Aus diesem Grund habe das Finanzamt weitere Nachforschungen über die dem Kläger erwachsenen Kosten anstellen dürfen. Da der Kläger die Höhe dieser Kosten nicht mitgeteilt habe, seien die Übernachtungskosten im angefochtenen Einkomm...

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