Rn. 1
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
WK im System der abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Ausgaben | ||
Besteht ein ursächlicher Zusammenhang der Ausgaben mit stpfl (sonst § 3c EStG!) Einnahmen? Dann sind die Ausgaben (Aufwendungen) grundsätzlich bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs 2 EStG abzugsfähig: | Handelt es sich (ganz oder teilweise) um Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG)? Dann sind sie grundsätzlich nicht abzugsfähig. | |
im Rahmen der betrieblichen Gewinneinkünfte (Einkunftsarten nach § 2 Abs 1 Nr 1–3, Abs 2 Nr 1 EStG) als BA (§ 4 Abs 4 EStG) | im Rahmen der nicht-betrieblichen Überschusseinkünfte (Einkunftsarten nach § 3 Abs 1 Nr 4–7, Abs 2 Nr 2 EStG) als WK (§ 9 Abs 1 EStG) | Ausnahmen (bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 4 EStG ganz oder teilweise abzugsfähig): Sonderausgaben (§§ 10ff EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33ff EStG) |
Ausnahmen (ganz oder teilweise nicht abzugsfähig): | ||
§ 4 Abs 5 u 6 EStG | iVm § 9 Abs 5 EStG |
Inhalt des WK-Begriffs | ||
Legaldefinition in § 9 Abs 1 S 1 EStG: | Darüber hinaus (in Angleichung an die BA-Definition in § 4 Abs 4 EStG): | Außerdem bzw insbesondere: |
Aufwendungen zur (final = zielgerichtet) Erwerbung, Sicherung, Erhaltung der Einnahmen | durch die Erzielung von Einnahmen veranlasste (kausal = ursächlich, auch ungewollt) Aufwendungen | auch die in § 9 Abs 1 S 3 EStG aufgeführten Aufwendungen |
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