Rn. 1

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

 
WK im System der abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Ausgaben
Besteht ein ursächlicher Zusammenhang der Ausgaben mit stpfl (sonst § 3c EStG!) Einnahmen? Dann sind die Ausgaben (Aufwendungen) grundsätzlich bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs 2 EStG abzugsfähig: Handelt es sich (ganz oder teilweise) um Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG)? Dann sind sie grundsätzlich nicht abzugsfähig.
im Rahmen der betrieblichen Gewinneinkünfte (Einkunftsarten nach § 2 Abs 1 Nr 1–3, Abs 2 Nr 1 EStG) als BA (§ 4 Abs 4 EStG) im Rahmen der nicht-betrieblichen Überschusseinkünfte (Einkunftsarten nach § 3 Abs 1 Nr 4–7, Abs 2 Nr 2 EStG) als WK (§ 9 Abs 1 EStG) Ausnahmen (bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 4 EStG ganz oder teilweise abzugsfähig): Sonderausgaben (§§ 10ff EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33ff EStG)
Ausnahmen (ganz oder teilweise nicht abzugsfähig):
§ 4 Abs 5 u 6 EStG iVm § 9 Abs 5 EStG
 
Inhalt des WK-Begriffs
Legaldefinition in § 9 Abs 1 S 1 EStG: Darüber hinaus (in Angleichung an die BA-Definition in § 4 Abs 4 EStG): Außerdem bzw insbesondere:
Aufwendungen zur (final = zielgerichtet) Erwerbung, Sicherung, Erhaltung der Einnahmen durch die Erzielung von Einnahmen veranlasste (kausal = ursächlich, auch ungewollt) Aufwendungen auch die in § 9 Abs 1 S 3 EStG aufgeführten Aufwendungen

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