Rn. 409

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Stehen dem ArbN mehrere Kfz gleichzeitig für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, errechnet sich der Zuschlag nach dem Bruttolistenpreis des überwiegend genutzten Kfz, wenn die Nutzung der betrieblichen Kfz durch andere zur Privatsphäre des ArbN gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist (vgl BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 25). Dabei handelt es sich um eine Billigkeitsregel der Verwaltung, vgl dazu BFH v 09.03.2010, VIII R 24/08, BStBl II 2010, 903.

Übersteigt die Zahl der Nutzungsberechtigten die in einem Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Kfz, ist der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,003 % der Listenpreise aller Kfz zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der ArbN zu teilen. Dieser Wert ist dann beim einzelnen ArbN mit der Zahl der Entfernungskilometer zu multiplizieren, BFH v 15.05.2002, VI R 132/00, BStBl II 2003, 311; BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 14.

 

Rn. 410

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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