Rn. 167

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g Abs 2 S 3 EStG (der bisherige S 2, geändert durch Art 1 Nr 4 Buchst b Doppelbuchst bb JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, s Rn 5) sieht vor, dass die Gewinnhinzurechnung lt s Rn 154–159 (§ 7g Abs 2 S 1 EStG) durch den StPfl wieder (teilweise oder vollständig) neutralisiert werden kann, indem er die AK/HK (ursprüngliche und nachträgliche) davon wieder abzieht.

 

Rn. 168

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dieses Gegensteuerungsmittel des StPfl wird nachfolgend als "Neutralisierung" oder "Kompensation" bezeichnet. ME handelte es sich nicht um eine Abschreibung (zum Begriff s § 7 Rn 5 (Handzik)), auch nicht um eine Sonderabschreibung, da der Gesetzgeber von einem "herabsetzen", aber nicht von "abschreiben" oder "absetzen" spricht (glA BT-Drucks 16/5377, 16).

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