Rn. 154

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Seit StÄndG 2015 besteht für den StPfl ein Wahlrecht („können“) zur Hinzurechnung – allerdings nur für die StB, nicht für die HB, weil dort schon kein IAB gebildet werden darf (s Rn 43). Aus dieser geänderten Formulierung ergibt sich lt Gesetzgeber (BT-Drucks 18/4902, 43) Folgendes:

  • Die Hinzurechnung ist nicht mehr wie bisher zwingend (wegen der früheren Koppelung des IAB an ein ganz bestimmtes WG).
  • Der StPfl kann somit entscheiden, für welche begünstigten Investitionen er IAB verwendet (dh quasi eine Übertragbarkeit des IAB in diesem Rahmen!).
  • Maßgebend ist, dass die IAB fristgerecht hinzugerechnet werden, da sonst die Rückgängigmachung incl Verzinsung der Steuernachforderung erfolgt (§ 7g Abs 3 S 1ff EStG).
 

Rn. 155

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Möglichkeit, den IAB flexibel dem Kreis der begünstigten Investitionen zuordnen zu können und dadurch nicht mehr an ein bestimmtes WG als Investment gekettet zu sein, da sonst Rückgängigmachung droht, ist zu begrüßen. Sie bedeutet aber nicht, dass damit auch der Zwang zur (fristgerechten) Investition (aus dem Kreis der begünstigten WG) sanktionslos beseitigt wäre (s § 7g Abs 3 EStG).

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