Rn. 1

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g EStG befindet systematisch im II. Abschnitt des EStG ("Einkommen") und dort in den Vorschriften über die Gewinnermittlung (= Nr 3.), das sind die §§ 47i EStG (§ 7k EStG wurde mit Wirkung ab 01.01.2015 aufgehoben).

 

Rn. 2

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g EStG idF ab StÄndG 2015 hat folgenden Aufbau

 
§ 7g Abs Regelungsgegenstand
1–4, 7 Investitionsabzugsbetrag (IAB)
5, 6, 7 Sonderabschreibung
 

Rn. 3

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus dem Aufbau ergibt sich folgende Gliederung der Kommentierung:

 
Regelungsgegenstand S dazu Rn
IAB (Abs 1–4, 7) s Rn 31–213, 248255
Sonderabschreibung (5, 6, 7) s Rn 214–247, 248250
 

Rn. 4

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus Aktualitätsgründen wird hier ausschließlich diese Fassung (= § 7g EStG idF ab StÄndG 2015) kommentiert. Nicht mehr Gegenstand der Kommentierung sind daher:

Die Änderungen durch das JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) sind ebenfalls berücksichtigt (s Rn 5).

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