Rn. 251

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift s Rn 5. Zur bisherigen Situation s Rn 118.

 

Rn. 252

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die künftige Investition kann sich dabei bei PersGes beziehen auf:

  • das Gesamthandsvermögen
  • das Sonder-BV.
 

Rn. 253

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wie bereits unter s Rn 118 ausgeführt, sah BFH BStBl II 2019, 466 eine begünstigte Investition auch dann, wenn bei einer PersGes der IAB vom Gesamthandsgewinn und nicht vom Sonderbetriebsgewinn des später investierenden Gesellschafters abgezogen und die geplante Investition innerhalb des Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonder-BV aktiviert wird. Damit können auch StPfl von § 7g EStG profitieren, die gar nicht investieren. Dies war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, und er fügte in § 7g Abs 2 EStG die S 2 und 3 hinzu, die dies verhindern sollen (BT-Drucks 19/22850, 81).

 

Rn. 254

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus S 2, 3 des § 7g Abs 7 EStG ergibt sich somit: nur in dem Vermögensbereich, in dem der IAB abgezogen wird, kann auch die Hinzurechnung erfolgen (BT-Drucks 19/22850, 81; Pelke, BB 2021, 343):

 
IAB-Abzug (§ 7g Abs 1 EStG) erfolgt vom Hinzurechnung (§ 7g Abs 2 EStG) dann nur möglich zum Rechtsgrundlage
Gesamthandsgewinn der PersGes/Gemeinschaft Gesamthandsgewinn § 7g Abs 7 S 2 EStG
Sonderbetriebsgewinn eines Gesellschafters Sonderbetriebsgewinn desselben Gesellschafters oder dessen Rechtsnachfolgers § 7g Abs 7 S 3 EStG
 

Rn. 255

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Umgekehrt ist daher unzulässig (zur alten Rechtslage s Rn 118):

  • IAB-Abzug vom Gesamthandsgewinn, aber Hinzurechnung im Sonderbetriebsgewinn eines Gesellschafters
  • IAB-Abzug vom Sonderbetriebsgewinn eines Gesellschafters, aber Hinzurechnung zum Gesamthandsgewinn der PersGes/Gemeinschaft
  • IAB-Abzug vom Sonderbetriebsgewinn von Gesellschafter 1, aber Hinzurechnung zum Sonderbetriebsgewinn des Gesellschafters 2 (falls Gesellschafter 2 nicht Rechtsnachfolger von Gesellschafter 1 ist).
 

Rn. 255a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Hinweis auf anhängige BFH-Verfahren:

Vor dem BFH VIII R 22/19 ist folgende Rechtsfrage anhängig: Stellt die Errichtung einer GbR durch Einbringung der Einzelpraxis des einen und eine Geldeinlage des anderen Gesellschafters eine Anschaffung des BV der Einzelpraxis durch die GbR dar mit der Folge, dass diese hierfür bereits im Jahr des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags IAB bilden darf? Vorinstanz FG Mchn v 27.06.2019, 11 K 3048/18, EFG 2020, 989 urteilte hierzu, dass die alsbaldige Einbringung des BV eines Einzelunternehmens in eine GbR zu Buchwerten der Bildung eines IAB durch den Einzelunternehmer nicht entgegenstehe.

Vor dem BFH IV R 18/19 ist folgende Rechtsfrage anhängig: Ist der Gewinn aus der Rückgängigmachung eines IAB den Gesellschaftern einer zweigliedrigen GbR auch dann nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, wenn der Betrieb nach Austritt eines Gesellschafters vor Ablauf der Investitionsfrist von dem verbliebenen Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt worden und die Investition unterblieben ist? Vorinstanz FG D'dorf v 08.05.2019, 15 K 1457/18 F, EFG 2019, 968 urteilte hierzu, dass wenn ein GbR-Anteil vor Ablauf der Investitionsfrist unentgeltlich an den Mitgesellschafter übertragen wird, die Gewinnerhöhung aufgrund der späteren Auflösung eines während des Bestehens der GbR in Anspruch genommenen IAB nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels anteilig dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuzurechnen sei.

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