Rn. 13

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7b Abs 2 Nr 3 EStG begünstigt nur die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken, auch durch die systematische Stellung der Vorschrift bedingt. Das ist verfassungsrechtlich ebenfalls zulässig, insb vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Motivation, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen (s BR-Drucks 470/18, 4).

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