Rn. 44

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus dem Begriff "Wohnung" in § 7b Abs 1 S 1 EStG sowie aus dem Verweis in § 7b Abs 2 Nr 1 EStG auf § 181 Abs 9 BewG ergibt sich, dass der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff erfüllt sein muss (BR-Drucks 470/18, 8, der auf § 181 Abs 9 BewG Bezug nimmt, (ebenso BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 20; Karrenbrock/Keiper, NWB 4/2020, 264). Dazu s § 13 Rn 78 (Mitterpleininger).

 

Rn. 45

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 181 Abs 9 BewG enthält die auch für § 7b EStG maßgebliche Legaldefinition einer Wohnung (s auch R B 181.1 Abs 3 ErbStR 2011). Danach müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein muss, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist (§ 181 Abs 9 S 1 BewG).
  • Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insb Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbstständigen Zugang haben (§ 181 Abs 9 S 2 BewG).
  • Die für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) sind vorhanden (§ 181 Abs 9 S 3 BewG).
  • Die Wohnfläche muss mindestens 23 qm betragen (§ 181 Abs 9 S 4 BewG). Das würde eigentlich das "Aus" für viele Studentenapartments bedeuten (s Mohaupt, NWB 29/2019, 2153). Die FinVerw (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 21, s auch Schmidt, NWB 33/2020, 2452) zeigt sich hier aber erstaunlich großzügig und gewährt die Sonderabschreibung auch für Wohnungen in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Apartmenthauses oder für ein abgeschlossenes Apartment in einem Seniorenheim oder eine Unterkunft für betreutes Wohnen. In den im Vordersatz genannten Fällen muss die Wohnung aber aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen und einem Bad/WC bestehen und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 qm haben (Hinweis auf § 249 Abs 10 S 4 BewG).
 

Rn. 46

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

AK/HK, die auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume entfallen, die aber der Wohnung zuzurechnen sind (= Nebenräume, s Rn 52ff), sind ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, dh sind begünstigt (BR-Drucks 470/18, 9).

 

Rn. 47

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Für die Frage, ob eine "Wohnung" iSd § 181 Abs 9 BewG vorliegt, ist jedes einzelne Objekt gesondert zu prüfen (da dieses Förderobjekt ist), etwa wenn eine bestehende Gewerbeimmobilie in Wohnraum umgewandelt wird.

 

Rn. 48

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Die Wohnung muss nach Ansicht des Gesetzgebers kein selbstständiges unbewegliches WG sein (BR-Drucks 470/18, 9, wohl auch BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 19, 27). Dies nimmt wohl auf § 7 Abs 5a EStG Bezug, dort ist von Gebäudeteilen, die unselbstständige unbewegliche WG sind (dazu § 7 Rn 468ff (Handzik)), die Rede.

 

Rn. 49

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Begünstigt sind deswegen (BR-Drucks 470/18, 9):

  • Wohnungen in neuen oder vorhandenen Gebäuden
  • Wohnungen in anderen Gebäudeteilen, die selbstständige unbewegliche WG sind
  • Eigentumswohnungen
  • im Teileigentum stehende Räume.
 

Rn. 50

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Dachgeschoss-Ausbau: Es kommt nicht darauf an, in welchem Nutzungs- und Funktionszusammenhang die Wohnung zu dem restlichen Gebäude steht; somit ist eine Wohnung auch dann begünstigt, wenn in einem bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eine Wohnung entsteht, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem übrigen Gebäude steht, dh, es gibt in dem Gebäude bereits Wohnungen, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen (BR-Drucks 470/18, 9). Auch s Rn 55.

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