Rn. 21

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die in § 7b EStG-E v 05.02.2016 vorgesehene Sonderabschreibung hätte in 3 Jahren gestaffelt 10 % (1. Jahr), 10 % (2. Jahr) und 9 % (3. Jahr), also zusammen 29 % der Bemessungsgrundlage vorgesehen. Vergleicht man das mit der 4-jährigen Sonderabschreibungsdauer in dem jetzt Gesetz gewordenen § 7b EStG mit insgesamt 4 x 5 % = 20 %, so ist das ziemlich mager (wohl auch Kaminski, Stbg 2019, 487). Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Mangel an bezahlbarem Wohnraum in Deutschland sich seit 2016 sicherlich nicht entspannt, sondern ua wegen der Nichteffektivität der Mietpreisbremse vielmehr weiter verschärft hat. Auch die Corona-Pandemie hat daran nichts geändert, sondern die Situation eher noch verschärft.

 

Rn. 22

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Des Weiteren läuft der StPfl bei Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist Gefahr, dass der Erwerber die Voraussetzung "entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken" nicht mehr einhält, er darauf aber keinen Einfluss hat und trotzdem ihm die Sonderabschreibung rückwirkend genommen wird (s Rn 104). Hier kann er nur durch entsprechende Vertragsklauseln versuchen vorzubauen. Auch die weiteren Möglichkeiten der Rückgängigmachung in § 7b Abs 4 EStG bieten viele Stolpersteine (kritisch zu Recht auch Kaminski, Stbg 2019, 487; Becker/Müller/Riess, DStR 2020, 1097).

 

Rn. 23

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Soweit es sich um Unternehmen handelt, wird diesen durch die De-Minimis-Verordnung und § 7b Abs 5 EStG weiterer Bürokratie-Aufwand aufgebürdet, der sicherlich auch nicht dazu motiviert, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. S Rn 140.

 

Rn. 24

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Insgesamt gesehen ist es daher mE sehr fraglich, ob der Gesetzgeber angesichts dieser Problematiken sein Ziel erreicht (kritisch auch Scheffler, DStR 2018, 2229; Kaminski, Stbg 2019, 487; Schmidt NWB 33/2020, 2452; Karrenbrock/Keiper, NWB 4/2020, 264).

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