Rn. 139

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte (hier also: ein Unternehmen iSd Art 2 Abs 2 De-Minimis-Verordnung) in geeigneter Form nachweist, in welcher Höhe ihm die in den beiden vorangegangenen und im laufenden VZ De-Minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-Minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung bei dem Unternehmen eingehalten sind (§ 7b Abs 5 S 4 EStG).

Wie zu erwarten, hat sich die FinVerw sehr ausführlich mit dieser Erklärungspflicht befasst (Einzelheiten s BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 93–99).

 

Rn. 140

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass für die Wirtschaft zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht und schätzt diesen jährlich auf EUR 632.400 (BT-Drucks 19/4949). Es handelt sich damit um ein weiteres Bürokratie-Monster, das die Effektivität der Vorschrift ebenfalls behindern wird. Die Kosten sind vermutlich viel zu gering geschätzt. Auch s Rn 23.

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