Rn. 51

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nur wenn "neue" Wohnungen angeschafft/hergestellt werden, kann dies begünstigt sein (§ 7b Abs 1 S 1 EStG). Im Anschaffungsfall ist sie nur dann neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird (§ 7b Abs 1 S 2 EStG).

 

Rn. 52

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Mit "neu" meint der Gesetzgeber – erweiternd etwa gegenüber § 7 EStG (s § 7 Rn 427 (Handzik)) – bisher nicht vorhandene Wohnungen inkl die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume (§ 7b Abs 2 S Nr 1 EStG, s Streck, Stbg 2020, 344 und 2020, 393). Das "neu" bezieht sich somit nicht auf das Gebäude, sondern die Wohnung, dh, es können "neue" Wohnungen also auch in einem Bestandsgebäude entstehen und gefördert werden. Aus dem Wort "Neben"-räume folgt, dass es sich um Räume handelt, die nicht im abgeschlossenen Bereich der Wohnung liegen, aber zu dieser gehören (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 22).

 

Rn. 53

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Mit "Nebenräumen" dürfte auf R 7.2 Abs 2 Nr 2 u 3 EStR 2012 Bezug genommen sein (wohl auch BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 22), dort sind aufgeführt (in ABC-Form)

  • Baderäume
  • Bodenräume
  • Duschräume
  • Fahrradräume
  • Garagen
  • Kellerräume
  • Kinderwagenräume
  • Speicherräume
  • Trockenräume
  • Vorplätze
  • Waschküchen.

Diese Wertung ist zu übernehmen, wobei unter Garagen mE auch Tiefgaragen-Stellplätze fallen (glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 23; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153).

 

Rn. 54

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei § 7 Abs 5 EStG wird unter "Neuheit" nach st Rspr verstanden (s § 7 Rz 427 (Handzik)), dass das Gebäude in bautechnischer Hinsicht neu ist, dh, die tragenden Gebäudeteile (zB Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und Dachkonstruktion) müssen in überwiegendem Umfang ersetzt werden.

Diese Wertung lässt sich auf § 7b EStG nicht übertragen, weil es dort auf die Neuheit der Wohnung ankommt. Man wird vielmehr darauf abstellen müssen, ob die Wohnungsmerkmale (s Rn 44ff) erstmals für die betreffenden Räume erfüllt sind. Die Gesetzesbegründung versteht unter "neu" zusätzlich und erstmals (BR-Drucks 470/18, 8).

 

Rn. 55

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Daraus ergibt sich folgendes (in ABC-Form):

 
Tatbestand Wertung Anmerkung
Anbau, dadurch entsteht neue Wohnung begünstigt glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 25; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153
Anbau, dadurch entsteht keine neue Wohnung nicht begünstigt glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 25 (Umkehrschluss) Mohaupt, NWB 29/2019 S 2153
Aufstockung, dadurch entsteht neue Wohnung begünstigt glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 25; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153; Morawitz, DStR 2019, 1545
Aufstockung, dadurch entsteht keine neue Wohnung nicht begünstigt glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 25 (Umkehrschluss); Mohaupt, NWB 29/2019, 2153
Dachgeschoss-Ausbau lässt neue Wohnung entstehen begünstigt glA Mohaupt, NWB 29/2019 S 2153, Kaminski, Stbg 2019, 487; Karrenbrock/Keiper, NWB 29/2020, 2134; auch s Rn 50
Dachgeschoss-Ausbau lässt keine neue Wohnung entstehen nicht begünstigt glA Mohaupt, NWB 29/2019, 2153
Erweiterung der Wohnfläche innerhalb eines Gebäudes nicht begünstigt BR-Drucks 470/18, 8; BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 26
Modernisierung bestehender Wohnung nicht begünstigt glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 26; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153
Renovierung bestehender Wohnung nicht begünstigt glA Mohaupt, NWB 29/2019, 2153
Sanierung bestehender Wohnung nicht begünstigt glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 26; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153
Vor Sanierung des Objekts war der Wohnungsbegriff (s Rn 44ff) nicht erfüllt, wohl aber danach begünstigt glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 26
Um- oder Ausbau oder Umgestaltung bestehenden Gebäudes, dadurch entstehen bisher nicht vorhandene neue Wohnungen begünstigt glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 26, 27; wohl auch BR-Drucks 470/18, 9; Kaminski, Stbg 2019, 487; Karrenbrock/Keiper, NWB 29/2020, 2134
Verlegung von Wohnraum innerhalb eines Gebäudes nicht begünstigt BR-Drucks 470/18, 8; BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 26
Teilung einer Wohnung unter Verwendung vorhandener Altbausubstanz nicht begünstigt, falls die Räume, in denen vor der Teilung Küche und Bad waren, nach Teilung nur zu einer der neu entstandenen Wohnungen gehören BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 29, wohl auch Karrenbrock/Keiper, NWB 4/2020, 264, aA wohl Kaminski, Stbg 2019, 487

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