Rn. 88

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7b Abs 2 Nr 2 EStG sieht eine Betragsgrenze von EUR 3 000 für die AK/HK je qm Wohnfläche vor, § 7b Abs 4 Nr 3 EStG nennt diese "Baukostenobergrenze". Aufgrund der Formulierung "nicht übersteigen" sind also genau EUR 3 000 noch unschädlich, EUR 3 001 aber schon schädlich. Die Schädlichkeit erfasst dann nicht bloß den EUR 3 000 übersteigenden Teil, sondern das ganze Objekt (es heißt "wenn" bei § 7b Abs 2 EStG am Anfang; glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 49; Scheffler, DStR 2018, 2229; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153; Becker/Müller/Riess, DStR 2020, 1097).

 

Rn. 89

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Grenze von EUR 3 000 bezieht sich auf den Quadratmeter der Wohnfläche. Daraus folgt:

  • Nur die AK/HK der Wohnung inkl Nebenräume (§ 7 Abs 2 Nr 1 EStG am Ende; ebenso BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 55; Kaminski, Stbg 2019, 487; Schmidt NWB 33/2020, 2452) und Tiefgaragenstellplätze (glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 55; Schmidt, NWB 38/2019, 2777; Karrenbrock/Keiper, NWB 4/2020, 264) sind einzubeziehen.
  • Bei den Nebenräumen ist für die Einbeziehung wie folgt zu unterscheiden (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 56; Schmidt, NWB 33/2020, 2452; Streck, Stbg 2020,33 und 2020,393)

    • Nebenraum ist vollständig einer neuen Mietwohnung zuzurechnen: Die darauf entfallenden AK/HK sind voll in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
    • Nebenraum ist gemeinschaftlich genutzt: Die darauf entfallenden AK/HK sind entsprechend dem Anteil der Nutzfläche der neuen Wohnung zu Nutzfläche Gesamtgebäude aufzuteilen.
  • Nicht entscheidend ist die Nutzfläche der Wohnung (inkl Nebenräume).
  • Keine Einbeziehung der AK des Grund und Bodens (keine "Wohnfläche") (BR-Drucks 470/18, 9; Karrenbrock/Keiper, NWB 4/2020, 264).
  • Keine Einbeziehung der Außenanlagen (BR-Drucks 470/18, 9; Morawitz, DStR 2019, 1545; Schmidt NWB 33/2020, 2452).
  • Das häusliche Arbeitszimmer gehört zur Wohnfläche (glA Kaminski, Stbg 2019, 487) und dient "Wohnzwecken" (Streck, Stbg 2020,33 und 2020,393; auch s Rn 97).

Kritisch zur Ermittlung der Wohnfläche insb in Anschaffungsfällen zu Recht Schmidt, NWB 38/2019, 2777.

 

Rn. 90

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zur Berechnung der Wohnfläche s WoFlV v 25.11.2003 (BGBl I 2003, 2346) und BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 57ff. Angeblich soll diese Grenze zeitnah auf EUR 3 500 erhöht werden (Morawitz, DStR 2019, 1545; Kaminski, Stbg 2019, 487; Becker/Müller/Riess, DStR 2020, 1097).

 

Rn. 91

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Grenze wird dadurch ermittelt, dass die Aufwendungen auf alle verbauten Flächen gleichmäßig verteilt werden (keine Zuordnung nach individuellen Ausstattungsmerkmalen), unter Zugrundelegung der Bruttogrundfläche (glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 52 als eine Alternative zur Berechnung mit weiteren Einzelheiten; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153). Zur Berechnung der Bruttogrundfläche s R B 190.6 ErbStR 2011.

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