Rn. 7
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Im Entwurf v 05.02.2016 (s Rn 2) hatte sich aus § 7b Abs 4 EStG-E ergeben, dass dort nur bestimmte inländische Gebiete gefördert werden. Der Gesetzgeber hat nun diese Problematik gesehen (s zB auch § 7 Abs 5 EStG; s § 7 Rn 425 (Handzik), s auch die Gesetzesbegründung in BR-Drucks 470/18, 9). Fördergebiet sind nunmehr
- in einem EU-Mitgliedstaat belegene neue Wohnungen (§ 7b Abs 1 S 1 EStG) und
- in einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellten Staat mit dort belegenen Wohnungen (§ 7b Abs 1 S 4 EStG; dazu s Rn 56).
Damit ist § 7b EStG auch insoweit europarechtskonform.
Rn. 8
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Das Problem der Beschränkung auf der steuerlichen Förderung auf das Inland im Bereich der Abschreibungen (§§ 7ff EStG) ist nur teilweise vom Gesetzgeber gelöst:
Vorschrift | Beschränkung auf das Inland? |
---|---|
§ 7 Abs 5 EStG | Nein, daher EU-konform, s Rn 33, 425 (konform mit dem EU-Recht) |
§ 7b EStG | Nein, daher EU-konform |
§ 7c EStG | Nein, daher EU-konform |
§ 7g Abs 1 S 1, Abs 4 S 1 | Ja, daher unionsrechtswidrig |
§ 7i Abs 1 S 1 EStG | Ja, daher unionsrechtswidrig, s § 7i Rn 1f (Handzik). |
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