Rn. 56

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber beachtet die europarechtlichen Vorgaben (s Rn 7, 8 sowie BR-Drucks 470/18, 9) und weist als Fördergebiet aus:

  • sämtliche EU-Mitgliedstaaten (§ 7b Abs 1 S 1 EStG) sowie
  • den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellte Staaten, dh solche, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-AmtshilfeG (v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809) in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist (§ 7b Abs 1 S 4 EStG).

Ursprünglich war im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks 470/18) in § 7b Abs 1 S 1 EStG-E (redaktionell fehlerhaft, da der Satzteil "oder in einem Staat" fehlte) vorgesehen, dass nur in solchen Staaten belegene Wohnungen begünstigt sind, wenn auf diese das EWR-Abkommen angewendet wird. Dieser Satzteil wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen, weil S 4für Nicht-EU-Staaten ausreichend erscheint und EWR-Staaten insoweit keiner Sonderregelung bedürften (BT-Drucks 19/6140, 18).

Wie dies ermittelt wird, ob ein Staat diese Voraussetzungen erfüllt, ist mE unklar; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153 will dies anhand der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen prüfen.

Vermutlich dürfte ein Anhaltspunkt, ob es sich um einen gleichgestellten Staat handelt, in Anlage 1 des BMF v 29.05.2019, BStBl I 2019, 480 zu finden sein, soweit dort unter A. die Staaten mit großem Informationsaustausch gelistet sind (ebenso BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 7). Hier ist aber auf jeden Fall für den StPfl eine verbindliche Auskunft angezeigt.

 

Rn. 56a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zu beachten ist, dass, wenn das Förderobjekt im Ausland liegt, erhöhte Nachweispflichten nach § 90 Abs 2 AO gelten (Becker/Müller/Riess, DStR 2020, 1097).

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