Rn. 473

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Solche sind zB:

  • Arbeitszimmer, ein neu angebautes häusliches (FG Münster EFG 1993, 70 rkr)
  • Aufbau: die nachträglich auf ein bereits bestehendes MFH aufgesetzten Wohnungen sind keine selbstständigen WG (FG D'dorf EFG 1999, 645 rkr)
  • eingebautes Blockheizkraftwerk (FG Nds DStRE 2008, 1437 rkr mit Anm Koch, BB 2009, 156; FG RP EFG 2015, 19rkr)
  • nachträglich ausgebautes Dachgeschoss (Einbau Dachgauben und Veränderung der Wände) – ohne Schaffung etwa einer neuen Wohnung dadurch (FG Bre v 26.11.2015, 1 K 143/14 (5), DStRE 2016, 769 rkr)
  • Einbauküche: nur ausnahmsweise, wenn sie durch Einpassung in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt werden (BFH BStBl II 2017, 437; dazu BMF v 16.05.2017, DB 2017, 1179). im Übrigen s Rn 473a
  • Einbaumöbel, auch wenn sie keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes sind (FG Ha EFG 1989, 279 rkr)
  • Einfriedung bei Wohngebäuden, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht (BFH BStBl II 1978, 210)
  • Garage: Hier ist zu unterscheiden:

    • Garagen, soweit sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit EFH/ZFH stehen, auch wenn sie in mehreren Bauabschnitten errichtet wurden, sind unselbstständiger Teil des betreffenden Wohnhauses (BFH BStBl II 1984, 196; 2006, 169; FG Köln EFG 2000, 990 rkr)
    • Garagen in Zusammenhang mit großen Mietwohnkomplexen, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zT an Dritte vermietet sind: hier handelt es sich um selbstständige WG (BFH BStBl II 2006, 169)
  • Gemeinschaftsantennen-Anlage (FG Bln EFG 1991, 307 rkr)
  • Heizungsanlage
  • Kassettendecke eines Büroraumes (BFH BStBl II 1988, 440)
  • Markise (BFH BStBl II 1990, 430)
  • Mehrfachparkanlage, die an ein Miet- und Geschäftshaus angebaut ist (FG He EFG 2006, 1656 rkr)
  • Ofen
  • Personenaufzug
  • Sanitäre Anlage
  • Schranktrennwand in einem Großraumbüro (FG BdW EFG 1984, 602 rkr; zur Abgrenzung vgl FG Sa EFG 1986, 486 rkr)
  • Teppichboden, falls mit dem Untergrund fest verbunden
  • Treppenhaus (dazu FG BdW EFG 1987, 284 rkr).
 

Rn. 473a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Beachte: Eine Küchenspüle oder ein Herd wurden nach bisheriger Rspr (BFH BStBl II 1990, 514; BFH/NV 1991, 148; 1991, 313) als unselbstständige Gebäudeteile angesehen. BFH BStBl II 2017, 437 (dazu BMF v 16.05.2017, DB 2017, 1179) änderte seine Rspr unter Hinweis auf eine geänderte Verkehrsauffassung und geht nunmehr grds (zur Ausnahme s Rn 473 "Einbauküche") von Scheinbestandteilen (= beweglichen WG) aus. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche (inkl Herd, Spüle, Arbeitsplatte, Unterschränke und alle fest eingebauten elektrischen Geräte wie Kühlschrank und Dunstabzugshaube) stellen nach dieser geänderten Rspr jetzt ein einheitliches (bewegliches) WG dar, abzuschreiben auf 10 Jahre (BFH BStBl II 2017, 437; dazu BMF v 16.05.2017, DB 2017, 1179; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 287).

 

Rn. 473b

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Handelt es sich um unselbstständige Gebäudeteile, können diese auch dann nicht selbstständig kürzer abgeschrieben werden, wenn deren individuelle Nutzungsdauer geringer ist als die des Gesamtgebäudes (BFH BFH/NV 1998, 575; FG Bre v 26.11.2015, 1 K 143/14 (5), DStRE 2016, 769 rkr).

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