vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Blockheizkraftwerk kein selbständiges Wirtschaftsgut des Gewerbebetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein in ein MFH eingebautes Blockheizkraftwerk ist gegenüber dem Gebäude kein separates WG.
  2. Zwar sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, als eigenständige WG zu qualifizieren, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Aus dem Merkmal der „Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage” folgt aber, dass die Vorrichtungen unmittelbar zum Betrieb des Gewerbes dienen müssen.
  3. Liegt der eigentliche Zweck einer Anlage darin, das Gebäude besser nutzen zu können, fehlt es an einer unmittelbaren gewerblichen Nutzung.
  4. Heizanlagen, die zwar auch gewerblichen Zwecken dienen, deren eigentlicher Zweck aber in der Beheizung des betrieblich genutzten Gebäudes liegt, sind keine Betriebsvorrichtungen.
  5. Bei einem Blockheizkraftwerk, mit dessen Hilfe ein auf Stromlieferung gerichtetes Gewerbe unmittelbar betrieben wird, das andererseits aber auch unmittelbar dem Zweck dient, das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude nach Entfernung der alten Heizung überhaupt nutzbar zu machen, kommt es darauf an, ob das Blockheizkraftwerk vorrangig als Heizung für das Gebäude dient oder vorrangig dem Gewerbebetrieb.
  6. Ist das Blockheizkraftwerk als Ersatz für eine verbrauchte Heizungsanlage installiert worden, ist der Funktionszusammenhang der Anlage zum Gebäude vorrangig.
 

Normenkette

EStG § 7

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten, ob und in welchem Umfang Absetzungen für Abnutzung eines von der Klägerin in ihrem Mehrfamilienhaus W-Straße in G eingebauten Blockheizkraftwerks (BHKW) bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind, nach welcher Berechnungsmethode der von den Klägern für private Zwecke entnommene Anteil der durch das BHKW erzeugten Strommenge zu ermitteln ist, in welcher Höhe das BHKW Betriebsstrom verbraucht hat und schließlich, ob die Klägerin gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 20. Juli 2006 seinerzeit Einspruch eingelegt hatte bzw. ob die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2002 bis 2005 vom Beklagten korrigiert werden müssten.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Jahre 2002 bis 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in diesen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer am T-Gymnasium in G, die Klägerin war bis September 2004 als Dipl.-Psychologin am P-Institut der G-Universität in G angestellt, bevor sie dann in den Ruhestand ging und seither sonstige Einkünfte aus einer Altersrente bezog.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom xxx 2002 (Nr. 137 der Urkundenrolle 2002 des Notars K, G) übertrug die Mutter der Klägerin dieser im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich das Grundstück W-Straße in G. Der Besitz sowie die Nutzen und Lasten waren nach der Vereinbarung bereits am xxx 2002 übergegangen. Der Mutter wurde nach § 6 der Vereinbarung ein lebenslanges Wohnrecht an ihrer bislang selbst genutzten Wohnung in der ersten Etage des Hauses eingeräumt.

Das übertragene Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, die gesamte Wohnfläche beträgt 215,69 qm. Die Wohnung im Erdgeschoss mit einer Wohnfläche von 92,42 qm wurde nach dem Besitzübergang von der Klägerin grundlegend renoviert. Die Wohnung im 1. Obergeschoss mit einer Wohnfläche von 87,20 qm wurde von der Mutter zunächst auf Grund ihres Wohnrechts genutzt. Ab 1. Juli 2003 verzichtete diese auf ihr Wohnrecht und mietete die Wohnung im Erdgeschoss für monatlich 300 € zuzüglich eines Warmzuschlags in Höhe von 148,50 € an. Die Zimmer im Dachgeschoss (36 qm) waren nach Auskunft der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 nicht separat vermietbar und standen deshalb leer. Am 1. August 2005 zogen die Kläger in die bis dahin leer stehende Erdgeschosswohnung ein. In den Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 machte die Klägerin bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Wesentlichen Aufwendungen für die Instandsetzung der Wohnungen im Erd- und 1. Obergeschoss geltend, die diesen Wohnungen jeweils direkt zugeordnet wurden. Soweit Erhaltungsaufwendungen für das gesamte Haus angefallen waren, wurden diese prozentual angesetzt, wobei die Wohnfläche im Dachgeschoss außer Betracht blieb.

Im Jahr 2002 wurde die gesamte alte Heizungsanlage des Gebäudes ausgetauscht und durch ein Blockheizkraftwerk ersetzt. Grund für diese Maßnahme war nach Angabe der Klägerin in der Einkommensteuererklärung für 2002 der Umstand, dass der ENEV nach dem Besitzerwechsel eine Anpassung der Verbrauchs- und Emissionswerte an den Stand der Technik erzwinge. Die Klägerin schloss am 6. August 2002 einen Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie mit der H. KG ab. Die Klägerin erstellte über ihre gewerbliche Tätigkeit als Stromlieferantin Einnahme-Überschussrechnungen, wobei sie die anteiligen Aufwendungen für den relevanten Strombetrieb des BHKW einschließlich der Abschreibung...

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