rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine selbstständige Abschreibung unselbstständiger Gebäudeteile. Abbruchkosten einer in Abbruchabsicht erworbenen Tankstelle als Herstellungskosten des auf dem Grundstück errichteten Verbrauchermarkts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gebäude sind mit ihren unselbstständigen Gebäudeteilen (hier: dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss) für Zwecke der Absetzung für Abnutzung als Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer als die des Gesamtgebäudes ist, unterliegen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung.

2. Beantragt der Steuerpflichtige bereits vor Erwerb eines mit einer Tankstelle bebauten Grundstücks eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarkts, die als Bedingung den Abriss des Tankstellengebäudes vorsieht, so erwirbt er das Grundstück in Abbruchabsicht mit der Folge, dass die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des Verbrauchermarkts gehören.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Nutzungsdauer eines Dachgeschossumbaus (Bilanzposten Dachausbau), die Behandlung des Restbuchwerts eines abgebrochenen Tankstellengebäudes als Herstellungskosten eines neu errichteten Gebäudes für einen Supermarkt (Neubau Supermarkt) und die Behandlung einer Beteiligung an den Kosten eines Kreuzungsumbaus als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens eines Geschäftsgrundstücks.

Die Klägerin ist eine KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Kommanditisten sind A und B mit Anteilen von jeweils 50%. Sie erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Klägerin erwarb im Jahr das Grundstück … / … Dabei handelt es sich um das ehemalige Gebäude eines Krankenhauses. Im Jahr … nahm die Klägerin einen Umbau des Dachgeschosses zur Schaffung von Räumlichkeiten zur Vermietung an einen Arzt und an ein Kosmetikstudio vor. Es wurden Dachgauben eingebaut und Wände verändert. Es wurden Mietverträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Die Umbaukosten wurden aktiviert und entsprechend der Dauer der Mietverträge abgeschrieben. Es wurden jährlich AfA-Beträge in Höhe von … EUR p.a. berücksichtigt.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks … (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) in …. Der frühere Eigentümer des daran angrenzenden Grundstücks … (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …), Herr …, bot der Klägerin dieses Grundstück mit notarieller Urkunde vom … befristet bis zum … zum Kauf an. Auf dem Grundstück befand sich ein Tankstellengebäude, das an die Firma … vermietet war.

In der notariellen Urkunde vom … ist unter § 4 Nr. 4 bestimmt:

„Dem Käufer ist bekannt, dass der Kaufgegenstand bis zum … vermietet ist. Es ist ferner bekannt, dass dem Mieter ein Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages von weiteren 5 Jahren eingeräumt wurde.”

Im … beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Grundstücken … und …, die am … als Baugenehmigung Nr. …erteilt wurde.

Die Bedingungen 0231 und 0232 zur Baugenehmigung von … lauten:

„0231

Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erschließung ist der Bau von Linksabbiegespuren in der … / … Demzufolge wird die Baugenehmigung erst wirksam mit Abschluss einer Vereinbarung zur anteiligen Kostentragung durch den Antragsteller für den o. g. Kreuzungsausbau.

0232

Zur Herstellung der Überfahrt zur … ist geplant, die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück … zu entfernen. Vor Beginn der Abbrucharbeiten, die als Vorarbeit für die Herstellung der Überfahrt anzusehen ist, ist ein Abbruchantrag für die betroffenen Gebäude beim Bauordnungsamt Bremerhaven einzureichen.”

Im … wurde zwischen der Klägerin und der … eine Vereinbarung zur Regelung der verkehrlichen Erschließung des Vorhabens der Errichtung eines …-Verbrauchermarktes auf dem Grundstück …/… im Bereich der Einmündungen in die … einschließlich Kostentragung geschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich, sich an den tatsächlichen Kosten von voraussichtlich ca. … EUR anteilig zu einem Drittel, maximal jedoch bis zu einem Betrag von … EUR zu beteiligen.

Die Firma … übte ihr Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages um weitere fünf Jahre aus.

Am … nahm die Klägerin das Kaufangebot für das Grundstück … in … an und entrichtete im … den Kaufpreis.

Nach Anforderung der Kostenbeteiligung zahlte die Klägerin an die Stadt … am … … EUR.

Im … endete die Vermietung des Tankstellengebäudes an die Firma … Im Anschluss stand das Gebäude leer. Am … beantragte die Klägerin eine Abrissgenehmigung für das Tankstellengebäude, die ihr am … erteilt wurde.

Am … stellte die Klägerin beim Bauordnungsamt … einen Antrag auf „Nachtrag/Änderung zum Az. …” für das Baugrundstück …, …. Weiterhin sollten ein Lebensmittelmarkt errichtet werden und das Grundstück … für Stellplätze verwendet werden. Auch die verkehrliche Erschließung sollte über die … e...

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