Rn. 108

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dazu folgende Anmerkungen:

  • Mehr als ein Jahr: Abzuschreiben sind nur WG, die der StPfl erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nutzen wird (§ 7 Abs 1 S 1 EStG). Gemeint ist damit ein Kj (nicht: Wj) mit 12 Monaten oder 365/366 Tagen (BFH BStBl II 1994, 232 mit Anm Bordewin, NWB F 17, 1323; H 7.4 EStH 2020 "Nutzungsdauer"; offengelassen von Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 262). Ist die zu erwartende Nutzungsdauer geringer, braucht der StPfl das WG nicht in der Bilanz anzusetzen, damit ist es auch nicht abschreibbar. Die AK/HK des WG sind dann sofort abziehbare BA/WK (BFH BStBl II 1994, 232; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 263).
  • Hard- und Software: Ab dem 01.01.2021 (iF PV) bzw für nach dem 31.12.2020 endende Wj (iF BV) will die FinVerw (BMF v 26.02.2021, BStBl I 2021, 298) hier nur noch eine Nutzungsdauer von "einem Jahr" zugrundlegen, gemeint ist wohl ein Kj. Die FinVerw bezieht sich dabei auf die in § 7 Abs 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer. Streng genommen ist das nicht zutreffend, weil § 7 Abs 1 EStG eine Nutzungsdauer von mehr als einem Kj verlangt; praktische Konsequenzen ergeben sich daraus aber nicht, es kommt zu einer Sofortabschreibung, auch wenn die Grenzen des § 6 Abs 2 EStG für GWG überschritten sein sollten.
  • Keine ständige Nutzung: Nicht erforderlich ist, dass das WG ständig genutzt wird, dh eine vorübergehende Stilllegung ist nicht AfA-schädlich (Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 28, 40. Aufl 2021).
  • Prognose: Für die Prognose der Mindestnutzungsdauer kommt es auf die vorliegenden Erfahrungen ("erfahrungsgemäß") zur Zeit der Anschaffung/Herstellung des WG an. Entscheidend ist, ob das WG voraussichtlich über den Bilanzstichtag (oder über den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses) hinaus genutzt werden wird. Denn nur dann ist es in der Bilanz zu aktivieren, und nur unter dieser Voraussetzung ist die Verteilungsregelung des § 7 Abs 1 S 1 EStG sinnvoll.

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