Rn. 374
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Waren an den KapErtr glaubensverschiedene Ehegatten beteiligt, musste der Antrag nach § 51a Abs 2c S 1 EStG aF die übereinstimmende Erklärung enthalten, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil zu den gesamten Erträgen stand (§ 51a Abs 2c S 11 EStG aF). Soweit ein Anteil einem kistpfl Ehegatten zuzuordnen war, waren die KapErtr entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die KiSt einzubehalten (§ 51a Abs 2c S 12 EStG aF).
Enthielt der Antrag der Ehegatten keine oder keine übereinstimmende Erklärung dazu, welcher Anteil auf den jeweiligen Ehegatten entfällt, erfolgte eine Aufteilung nach Kopfteilen (§ 51a Abs 2c S 13 EStG aF).
Gehörte nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft an, die KiSt erhebt, erfolgte die Erhebung der KiSt nur von dem auf ihn entfallenden Anteil an den KapErtr.
Rn. 375–378
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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