Rn. 369
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Waren an den KapErtr mehrere Personen beteiligt, ließ § 51a Abs 2c S 10 EStG aF im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung eine Antragstellung nach § 51a Abs 2c S 1 EStG nur dann zu, wenn es sich um Ehegatten handelte oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehörten. Waren an den KapErtr Ehegatten beteiligt, war eine Antragstellung auch bei glaubensverschiedenen Ehegatten oder bei Ehegatten, von denen nur einer kistpfl war, möglich.
Rn. 370–373
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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