Rn. 369

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Waren an den KapErtr mehrere Personen beteiligt, ließ § 51a Abs 2c S 10 EStG aF im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung eine Antragstellung nach § 51a Abs 2c S 1 EStG nur dann zu, wenn es sich um Ehegatten handelte oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehörten. Waren an den KapErtr Ehegatten beteiligt, war eine Antragstellung auch bei glaubensverschiedenen Ehegatten oder bei Ehegatten, von denen nur einer kistpfl war, möglich.

 

Rn. 370–373

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge