Rn. 14

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 50e Abs 6 EStG ersetzt inhaltsgleich den bisherigen § 50e Abs 2 EStG aF (Einfügung durch Art 1 Nr 17 Buchst c AbzStEntModG vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259 mWv 01.01.2022).

 

Rn. 15

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Auch hier ist zu bemerken, dass eine Bußgeldregelung zur Nichtanmeldung von Pauschalsteuer wohl eher iRd § 40a EStG zu erwarten wäre. Eine Positionierung zwischen den "Sonstigen Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften" des Gesetzes erfüllt die Warnfunktion einer Sanktionsandrohung wohl eher weniger.

 

Rn. 16

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit (BStBl I 2004, 906) sind eine Reihe von steuerrechtlichen Vorschriften verschärft worden. So liegt bei einer illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeit) regelmäßig eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vor. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist auch bei Nichtabgabe der LSt-Anmeldung erfüllt, § 370 Abs 1 Nr 2 AO.

Liegt eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten gemäß § 8a SGB IV vor, ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 40a Abs 2 u 3 EStG eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgeltes vom ArbG anzumelden.

Der § 50e Abs 6 EStG nF (bisher: § 50e Abs 2 EStG; s Rn 14) enthält die Ausnahmeregelung, dass bei Nichtanmeldung oder nicht rechtzeitiger Anmeldung der Pauschsteuer diese grds als Straftat einzustufende Unterlassung strafrechtlich nicht verfolgt wird. Diese Begünstigung gilt sowohl für ArbN als auch ArbG (zur Frage einer generellen Entkriminalisierung von Bagatell-Steuerstraftaten vgl Ebner, DStR 2018, 2559).

Durch die Privilegierung der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten sollen diese privaten ArbG und geringfügig Beschäftigten vom Tatbestand der Steuerhinterziehung ausgenommen werden. Die Verfolgung dieser Verfehlungen nach den Bußgeldvorschriften als Steuerordnungswidrigkeit gemäß § 377 AO ist weiter möglich.

Deshalb sollte man sich keine Illusionen machen, denn es handelt sich hierbei um eine Abzugsteuer, weshalb der Bußgeldrahmen des § 380 AO zu betrachten ist: Dieser reicht immerhin bis zu einer Obergrenze von 25 000 EUR. Es soll an dieser Stelle nicht der Umstand bagatellisiert werden, dass eine Vielzahl von Haushaltshilfen noch immer nicht angemeldet wird. Gleichwohl erscheinen die Sanktionsmöglichkeiten in diesem Bereich immer noch deutlich zu hoch angesetzt, denn bei einer Bußgeldentscheidung ist nur der Einzelfall zu betrachten.

Gemäß BT-Drucks 15/2573, 36 soll in Fällen unrichtiger oder unvollständiger Anmeldungen jedoch weiterhin eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs 1 Nr 1 AO vorliegen, die verfolgt werden kann. Der Wortlaut des § 50e Abs 6 EStG nimmt deshalb lediglich die Fälle aus, in denen eine LSt-Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde.

Zu der Differenzierung zwischen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (privilegiert) und einem Handeln, nämlich Mitteilung unrichtiger oder unvollständiger Angaben, welches nicht unter das Privileg des § 50e Abs 2 EStG fällt, s Spatscheck/Wulf/Fraedrich, DStR 2005, 129, 133f.

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