Rn. 120

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 4k Abs 4 S 4 EStG werden vom BA-Abzugsverbot iSd § 4k Abs 4 S 1 EStG grds Anrechnungsfälle bei unbeschränkt StPfl ausgenommen. Die Ausnahme iSd § 4k Abs 4 S 4 EStG kommt daher insbesondere bei Auslandsbetriebstätten zur Anwendung, bei welchen anstatt der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode eine Steueranrechnung erfolgt. Die Ausnahme iSd § 4k Abs 4 S 4 EStG greift darüber hinaus auch in solchen Fällen entsprechend, in welchen der StPfl anstatt der Steueranrechnung einen Abzug der ausländischen Steuer beantragt.

 

Rn. 121

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Hingegen wird das BA-Abzugsverbot nach § 4k Abs 4 S 1 EStG allerdings nicht suspendiert, sofern die Aufwendungen auch Erträge in einem anderen Staat mindern, welche nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 39) soll das BA-Abzugsverbot nach § 4k Abs 4 S 1 EStG auch solche Fallkonstellationen erfassen, in welchen beispielsweise eine Anrechnungsbetriebsstätte im Ausland Verluste erwirtschaftet, welche mit im Inland nicht der Besteuerung unterliegenden Gewinnen des StPfl oder anderer Rechtsträger im Ausland steuermindernd verrechnet werden können (beispielsweise über Gruppenbesteuerungssysteme).

 

Rn. 122–123

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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