Rn. 91

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

§ 4k Abs 2 S 3 EStG setzt Art 9 ATAD iVm Art 2 Abs 9 Unterabs 2 Buchst b ATAD um und normiert eine Ausnahme von der restriktiven Rechtsfolge in Form des BA-Abzugsverbots nach § 4k Abs 2 S 1 EStG. Ausweislich des Wortlautes gilt diese Ausnahme lediglich für die Fallkonstellationen iSd § 4k Abs 2 S 1 EStG. Die Ausnahmeregelung kommt grds dann zur Anwendung, wenn den Aufwendungen Erträge desselben StPfl gegenüberstehen, welche im Inland und nachweislich auch im Staat des Gläubigers einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Demnach ist für nach § 4k Abs 2 S 1 EStG erfasste Aufwendungen der steuerliche BA-Abzug nicht zu versagen, sofern in einem späteren VZ doppelt berücksichtigte Erträge erzielt werden.

 

Rn. 92

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ausweislich der Gesetzesbegründung stehen doppelt erfasste Erträge den doppelt erfassten Aufwendungen auch dann iSd § 4k EStG gegenüber, wenn die Aufwendungen einen Verlustvortrag erhöhen, welcher in einem anderen VZ mit doppelt erfassten Erträgen verrechnet werden kann. Die Vorschrift iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (rückwirkendes Ereignis) findet in derart gelagerten Sachverhaltskonstellationen entsprechend Anwendung (BT-Drucks 19/28652, 36).

 

Rn. 93

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Darüber hinaus war im Regierungsentwurf noch eine Einschränkung der Ausnahmeregelung iSd § 4k Abs 2 S 3 EStG für solche Fälle vorgesehen, in welchen die doppelte Besteuerung durch Anrechnung vermieden wird. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde diese Einschränkung der Ausnahmeregelung jedoch gestrichen (BT-Drucks 19/29848, 62).

 

Rn. 94–95

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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